Good Governance - Leitlinie 46. Sorgfaltspflicht
Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung verfügen über entsprechende fachliche Qualifikationen, um feststellen zu können, ob bei Anlagevorschlägen die Sorgfaltspflicht beachtet wurde. Sie handeln sodann auf Grundlage ihrer Feststellungen.
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