Exzellenz in der Verwaltung

  • Leitlinien der IVSS:
  • Good Governance

Exzellenz in der Verwaltung

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Good Governance -
Leitlinie 46. Sorgfaltspflicht

Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung verfügen über entsprechende fachliche Qualifikationen, um feststellen zu können, ob bei Anlagevorschlägen die Sorgfaltspflicht beachtet wurde. Sie handeln sodann auf Grundlage ihrer Feststellungen.