Good Governance - Leitlinie 8. Anlagemanagement
Für Sozialversicherungsanstalten mit einem Anlageauftrag werden durch Rechtsvorschriften, Regelungen oder Verordnungen die allgemeine Ausrichtung der Anlagestrategie gemäß dem Vorsichtsprinzip vorgegeben und die Arten zulässiger Anlageinstrumente vorgeschrieben. Um die langfristige Rendite auf Rückstellungen zu maximieren und gleichzeitig die Anlagerisiken zu verringern, wird des Weiteren das Spektrum der zulässigen Anlageinstrumente ausreichend diversifiziert. Der Verwaltungsrat verfügt über das notwendige Fachwissen, um den Nutzen und die Risiken eines Anlagevorschlags beurteilen zu können. Sicherheit und Rentabilität sind die Hauptkriterien für eine Anlageentscheidung. Die gesetzliche Haftung der Verwaltungsratsmitglieder für unlautere Anlagen ist in Rechtsvorschriften, einer Regelung oder einer Verordnung festgeschrieben.