Länderprofile

Österreich

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Systembeschreibung

Gesetzlicher Rahmen

Erstes Gesetz: 1906 (Gesetz vom 16. Dezember betreffend die Pensionsversicherung der in privaten Diensten und einigen in öffentlichen Diensten Angestellten, RGBl. 1907, Nr. 1) in Kraft getreten am 1. Januar 1909; und 1938 (Deutsche Reichsversicherungsverordnung vom 19. Juli 1911, RGBl. S 509/1911 mit der Einführungsverordnung vom 22. Dezember 1938, DRGBl. I S. 1912, kundgemacht für das Land Österreich mit dem Gesetzblatt Nr. 703/1938), in Kraft getreten am 1. Januar 1939.

Derzeit geltende Gesetze: 1955 (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955), in Kraft getreten am 1. Januar 1956, mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 151/2017 - ASVG; Arbeitnehmer); 1978 (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978) in Kraft getreten am 1. Januar 1979, mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 151/2017 - GSVG; Selbständige); 1978 (Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978), mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 151/2017 - BSVG; Bauern); 1978 (Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978), mit Änderungen von 2015 (BGBl. I Nr. 162/2015 - FSVG; Freiberufler); 1993 (Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993), mit Änderungen von 2016 (BGBl. I Nr. 116/2016); und 2004 (Pensionsharmonisierungsgesetz vom 18. November 2004, BGBl. I Nr. 142/2004 - APG; Alter, Invalidität und Hinterbliebene), in Kraft getreten am 1. Januar 2005, mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 38/2017).

Anmerkung: Das Gesetz von 1955 (ASVG), sowie die Sondersystemgesetze (GSVG, BSVG und FSVG), haben Geltung für Versicherte, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1955). Das Pensionsharmonisierungsgesetz von 2004, inklusive dem Allgemeine Pensionsgesetz (APG), gilt für Versicherte die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Geburtsdatum nach dem 31. Dezember 1954). Das neue Allgemeine Pensionsversicherungssystem vereinheitlicht die bisherigen Sondersysteme GSVG, BSVG (Bauern), FSVG (Freiberufler) sowie das B-KUVG (Bundesbeamte). Außerdem deckt das APG die Korridorpension und die vorzeitige Alterspension für Arbeitnehmer in körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten ab, und gilt auch für Versicherte die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind. Neue Regeln für versicherte Personen, die unter das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Allgemeine Pensionsversicherungssystem (APG) fallen, werden schrittweise eingeführt. Übergangsregelungen werden unter Anwendung spezieller Regeln eingeführt.

Systemart: Sozialversicherungssystem.

Erfasster Personenkreis

Arbeiter und Angestellte mit Verdienst von mindestens €438,05 monatlich und Lehrlinge.

Sondersysteme für Bergleute, Notare, öffentlich Bedienstete, Selbständige in der Landwirtschaft, im Gewerbe und Freiberufler.

Finanzierung

Versicherte: 10,25% des monatlichen anrechenbaren Lohnes.

Das monatliche Mindesteinkommen für die Beitragsbemessung ist €438,05.

Die monatliche Verdiensthöchstgrenze für die Beitragsbemessung ist €5.130.

Selbständige Personen: Nicht anwendbar.

Arbeitgeber: 12,55% des monatlichen anrechenbaren Lohnes.

Das monatliche Mindesteinkommen für die Beitragsbemessung ist €438,05.

Die monatliche Verdiensthöchstgrenze für die Beitragsbemessung ist €5.130.

Staat: Vergibt eine Subvention; finanziert die Kosten der Ausgleichszulagen und des Pflegegeldes.

Leistungsvoraussetzungen

Alterspension: Vollendung des 65. (Männer) oder 60. Lebensjahres (Frauen, Anstieg auf 65 Jahre von 2024 bis 2033). Versicherte, die vor 1955 geboren sind, müssen mindestens 180 Monate an gezahlten oder gutgeschriebenen Beiträgen in den letzten 30 Jahren oder insgesamnt mindestens 300 Monate an gezahlten oder gutgeschriebenen Beiträgen, oder 180 Monate an gezahlten Beiträgen insgesamt haben. Versicherte, die seit 1955 geboren sind und keine Beitragsmonate vor 2005 haben, benötigen mindestens 180 Monate an gezahlten oder gutgeschriebenen Beiträgen, wovon mindestens 84 Monate an gezahlten Beiträgen vorliegen müssen. Für Versicherte, die seit 1955 geboren sind und mindestens einen Monat an gezahlten oder gutgeschriebenen Beiträgen vor 2005 haben, gelten die jeweils vorteilhafteren Konditionen.

Beiträge können unter bestimmten Bedingungen gutgeschrieben werden, zum Beispiel für Zeiträume, die für Pflege oder für den Wehrdienst aufgewendet werden, oder für den Erhalt von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit.

Beiträge können unter bestimmten Bedingungen rückwirkend für Bildungs- oder Ausbildungszeiten des Versicherten nach dem 15. Lebensjahr gezahlt werden.

Vorzeitige Alterspension - Langzeitversicherungspension: Ab 62 Jahren (Männer) mit mindestens 540 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten, oder ab 58 Jahren (Frauen, gradueller Anstieg auf 62 Jahre bis 2027) mit mindestens 516 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten (gradueller Anstieg auf 540 Beitragsmonate bis 2022).

Pensionsaufschub: Die Pension kann aufgeschoben werden. Es gibt keine Altersgrenze.

Schwerarbeitspension: Ab 60 Jahren mit mindestens 540 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten, und mindestens 120 Monaten schwerer Arbeit in den letzten 240 Monaten. (Die Schwerarbeitspension für Frauen gilt ab dem Jahr 2028; bis dahin besteht für sie die Möglichkeit, die Alterspension mit 60 oder die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen.).

Korridorpension: Mit Vollendung des 62. Lebensjahres mit mindestens 480 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten und bei monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu €438,05. (Für Frauen gilt die Korridorpension erst ab dem Jahr 2028; bis dahin besteht für sie die Möglichkeit, die Alterspension mit 60 oder die vorzeitiger Alterspension in Anspruch zu nehmen.)

Kinderzuschuss: Zahlbar für Kinder unter 18 Jahren (bis 27 Jahre für Studenten oder während der Ausbildung; bei Behinderung unbefristet).

Pflegegeld: Wird an Pensionsbezieher ausgezahlt, die langfristige, persönliche Pflege benötigen. Persönliche Pflege wird nach sieben Pflegestufen klassifiziert.

Ausgleichszulage (einkommensabhängig): Zahlbar wenn das gesamte monatliche Einkommen des Versicherten (inklusive Pensionen, anderen Sozialleistungen und Ehegatteneinkommen) unter dem jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatz liegt.

Die monatliche Mindestausgleichszulage beträgt €909,42 für Alleinstehende mit weniger als 360 gezahlten Beitragsmonaten; €1.022 für Alleinstehende mit mindestens 360 gezahlten Beitragsmonaten, oder €1.363,52 für ein Ehepaar; zusätzlich €140,52 für jedes Kind unter 18 Jahren (bis 27 Jahre für Studenten oder während der Ausbildung; bei Behinderung unbefristet).

Leistungszahlungen der Alterspension werden auch ins Ausland gezahlt.

Invaliditätspension (einkommensabhängig):
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50% und mindestens 60 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten (zuzüglich eines Monats pro Lebensmonat ab 50 Jahren) in den letzten 10 Jahren (zuzüglich zwei Monaten pro Lebensmonat ab 50 Jahren), mindestens 300 gezahlte oder gutgeschriebene Beitragsmonate oder 180 gezahlte Beitragsmonate. Reduzierte Beitragsanforderungen für Personen ab 60 Jahren.

Beiträge können unter bestimmten Bedingungen gutgeschrieben werden, zum Beispiel für Zeiträume, die für Pflege oder für den Wehrdienst aufgewendet werden, oder für den Erhalt von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit.

Beiträge können unter bestimmten Bedingungen rückwirkend für Bildungs- oder Ausbildungszeiten des Versicherten nach dem 15. Lebensjahr gezahlt werden.

Einkommensprüfung: Die Invaliditätspension kann zurückgefordert werden, wenn der monatliche Verdienst des Versicherten €1.196,09 übersteigt.

Kinderzuschuss: Wird gezahlt für jedes Kind unter 18 Jahren (bis 27 Jahre für Studenten oder während der Ausbildung; bei Behinderung unbefristet).

Pflegegeld: Wird an Pensionsbezieher ausgezahlt, die langfristige, persönliche Pflege benötigen. Persönliche Pflege wird nach sieben Pflegestufen klassifiziert.

Ausgleichszulage (einkommensabhängig): Zahlbar wenn das gesamte monatliche Einkommen des Versicherten (inklusive Pensionen rund Ehegatteneinkommen) unter dem jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatz liegt.

Die monatliche Mindestausgleichszulage beträgt €909,42 für Alleinstehende mit weniger als 360 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten; €1.022 für Alleinstehende mit mindestens 360 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten, oder €1.363,52 für ein Ehepaar; zusätzlich €140,52 für jedes Kind unter 18 Jahren (bis 27 Jahre für Studenten oder während der Ausbildung; bei Behinderung unbefristet).

Die Invaliditätspension wird auch ins Ausland gezahlt.

Hinterbliebenenpension: Der Versicherte erfüllte bei seinem Tode die Voraussetzungen für den Erhalt einer Alters- oder Invaliditätspension oder war Pensionist.

Anspruchsberechtigte: Witwe(r) (oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner), bestimmte geschiedene Ehegatten, und Kinder unter 18 Jahren (bis 27 Jahre für Studenten oder während der Ausbildung; bei Behinderung unbefristet).

Ausgleichszulage (einkommensabhängig): Zahlbar, wenn das gesamte monatliche Einkommen des Versicherten (inklusive Pensionen, anderen Sozialleistungen und Ehegatteneinkommen) unter dem jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatz liegt.

Die monatliche Mindestausgleichszulage beträgt €909,42 für eine(n) Witwe(r); €334,49 für ein Kind bis zu 24 Jahren (€502,24 für Vollwaisen), oder €594,40 für ein Kind über 24 Jahren (€909,42 für Vollwaisen).

Hinterbliebenenpensionen werden auch ins Ausland gezahlt.

Altersleistungen

Alterspension: 1,78% (Steigerungspunkte) der Bemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr.

Die Bemessungsgrundlage entspricht dem durchschnittlichen, angepassten monatlichen Arbeitsverdienst der besten 30 Jahre bis zu €4.252,67. (Dieser Zeitraum wird schrittweise um 12 Monate pro Jahr bis auf 40 Jahre ab 2028 angehoben).

Für Personen, die ab 1. Januar 1955 geboren sind, ergibt sich die Pensionshöhe aus der Summe der erbrachten Beiträge pro Kalenderjahr und der Summe der aufgewerteten Teilgutschriften während der gesamten Lebenszeit geteilt durch 14.

Vorzeitige Alterspension - Langzeitversicherungspension: Die Pension wird bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter um 4,2% pro Jahr reduziert.

Pensionsaufschub: Die Pension wird bei Pensionsantritt nach dem Regelpensionsalter um 4,2% pro Jahr erhöht.

Schwerarbeitspension: Die Pension wird bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter um 4,2% pro Jahr reduziert (um 1,8% für Versicherte, die seit 1954 geboren sind).

Korridorpension: Die Pension wird bei Pensionsantritt vor dem normalen Pensionsalter um 0,425% pro Monat reduziert.

Kinderzuschuss: €29,07 pro Monat für jedes anspruchsberechtigte Kind.

Pflegegeld: €157,30 bis zu €1.688,90 pro Monat je nach Grad des Pflegebedarfs.

Ausgleichszulage (einkommensabhängig): Es wird die Differenz aus dem gesamten monatlichen Einkommen des Versicherten (inklusive Pensionen, anderen Sozialleistungen und Ehegatteneinkommen) und dem jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatz gezahlt.

Die monatliche Mindestausgleichszulage beträgt €909,42 für Alleinstehende mit weniger als 360 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten; €1.022 für Alleinstehende mit mindestens 360 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten, oder €1.363,52 für ein Ehepaar; zusätzlich €140,52 für jedes Kind unter 18 Jahren (bis 27 Jahre für Studenten oder während der Ausbildung; bei Behinderung unbefristet).

Auszahlung: 14 Monatspensionen jährlich.

Leistungsanpassung: Jährliche Anpassung.

Invaliditätsleistungen

Invaliditätspension: 1,78% der Bemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr.

Für Versicherte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden die Versicherungsbeitragszeiten auf das Alter von 60 Jahren zwecks Leistungsberechnung hochgerechnet.

Die Bemessungsgrundlage entspricht dem aufgewerteten Arbeitsverdienst der besten 30 Jahre bis zu €4.252,67. (Der Bemessungszeitraum wird schrittweise um 12 Monate pro Jahr bis auf 40 Jahre im Jahr 2028 angehoben).

Mit Zurechnungsmonaten darf die Leistung maximal 60% der Bemessungsgrundlage betragen.

Für Personen, die ab dem 1. Januar 1955 geboren sind, ergibt sich die Pensionshöhe aus der Summe der erbrachten Beiträge pro Kalenderjahr und der Summe der aufgewerteten Teilgutschriften während der gesamten Lebenszeit geteilt durch 14.

Einkommensprüfung: Die Pension wird um 30% des Einkommens für ein monatliches Einkommen zwischen €1.196,09 und €1.794,20 reduziert; um 40% des Einkommens für ein monatliches Einkommen zwischen €1.794,21 und €2.392,17 reduziert; und um 50% des Einkommens für ein monatliches Einkommen über €2.392,17.

Kinderzuschuss: €29,07 monatlich pro berechtigtem Kind.

Pflegegeld: €157,30 bis zu €1.688,90 pro Monat je nach dem Grad des Pflegebedarfs.

Ausgleichszulage (einkommensabhängig): Es wird die Differenz aus dem gesamten monatlichen Einkommen des Versicherten (inklusive Pensionen, anderen Sozialleistungen und Ehegatteneinkommen) und dem jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatz gezahlt.

Die monatliche Mindestausgleichszulage beträgt €909,42 für Alleinstehende mit weniger als 360 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten; €1.022 für Alleinstehende mit mindestens 360 gezahlten oder gutgeschriebenen Beitragsmonaten, oder €1.363,52 für ein Ehepaar; zusätzlich €140,52 für jedes Kind unter 18 Jahren (bis 27 Jahre für Studenten oder während der Ausbildung; bei Behinderung unbefristet).

Auszahlung: 14 Monatspensionen jährlich.

Leistungsanpassung: Jährliche Anpassung.

Hinterbliebenenleistungen

Hinterbliebenenrente

Witwen-/ Witwerrente: Maximal 60% der Alterspension des verstorbenen Ehepartners wird an eine(n) Witwe(r) gezahlt, je nach Verhältnis zwischen der Einkommenshöhe der/des Witwe(rs) zur Einkommenshöhe des Verstorbenen.

Ausgleichszulage (einkommensabhängig): Es wird die Differenz aus dem gesamten monatlichen Einkommen der/des Witwe(rs) (inklusive Pensionen, anderen Sozialleistungen und Ehegatteneinkommen) und dem jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatz gezahlt.

Die monatliche Mindestausgleichszulage beträgt €909,42 für eine/n Witwe(r).

Waisenrente: Jedes berechtigte Kind erhält 40%, Vollwaisen erhalten 60% der Witwen-/Witwerrente.

Ausgleichszulage (einkommensabhängig): Es wird die Differenz aus dem gesamten monatlichen Einkommen des Kindes (inklusive Pensionen und anderer Sozialleistungen) und dem jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatz gezahlt.

Die monatliche Mindestausgleichszulage beträgt €334,49 für ein Kind mit Alter bis 24 Jahren (€502,24 für Vollwaisen); €594,40 für ein Kind über 24 Jahren (€909,42 für Vollwaisen).

Auszahlung: 14 Monatspensionen jährlich.

Leistungsanpassung: Jährliche Anpassung.

Verwaltungsorganisation

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (https://www.sozialministerium.at/) und das Bundesministerium für Finanzen (https://www.bmf.gv.at/) üben die Aufsicht aus.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (https://www.sozialversicherung.at/) koordiniert das Programm. Er setzt sich zusammen aus selbstverwalteten Pensionsversicherungsanstalten, die durch entsendete Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber gebildet werden.

Die Pensionsversicherungsanstalt (http://www.pensionsversicherung.at/) verwaltet 85% der Pensionen.

Die Krankenkassen ziehen die Beiträge ein, führen sie an die Pensionsversicherungsträger ab und führen Beitragskonten der einzelnen Versicherten.

Gesetzlicher Rahmen

Erstes Gesetz: 1888 (Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter), in Kraft getreten am 1. August 1889.

Derzeit geltende Gesetze: 1955 (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 189/1955), in Kraft getreten am 1. Januar 1956, mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 189/2017 - ASVG; Arbeitnehmer); 1974 (Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall, BGBl. 1974/399), in Kraft getreten am 1. September 1974, mit Änderungen von 2002 (BGBl. I Nr. 158/2002 - EFZG; Geldleistungen für Arbeiter); 1978 (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978), in Kraft getreten am 1. Januar 1979, mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 151/2017 - GSVG; Selbständige); 1978 (Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978), mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 151/2017 - BSVG; Bauern); 1978 (Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978), mit Änderungen von 2015 (BGBl. I Nr. 162/2015 - FSVG; Freiberufler); und 2004 (Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. Nr. 142/2004) mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 38/2017).

Systemart: Sozialversicherungssystem.

Erfasster Personenkreis

Arbeitnehmer und Angestellte mit Verdienst von mindestens €438,05 monatlich, Lehrlinge, und Pensionsempfänger (nur medizinische Leistungen).

Sondersysteme für öffentlich Bedienstete, Eisenbahner, und Selbständige im Gewerbe und in der Landwirtschaft.

Finanzierung

Versicherte: Arbeitnehmer und Angestellte 3,78% des monatlichen anrechenbaren Lohnes; Pensionsempfänger 5,10% der Pension.

Das monatliches Mindesteinkommen für die Beitrags- und Leistungsbemessung ist €438,05.

Die monatliche Verdiensthöchstgrenze für die Beitragsbemessung ist €5.130.

Selbständige Personen: Nicht anwendbar.

Arbeitgeber: Für Arbeitnehmer und Angestellte 3,87% des monatlichen anrechenbaren Lohnes.

Das monatliches Mindesteinkommen für die Beitrags- und Leistungsbemessung ist €438,05.

Die monatliche Verdiensthöchstgrenze für die Beitragsbemessung ist €5.130.

Staat: Finanziert 70% der Kosten der Geldleistungen bei Mutterschaft.

Leistungsvoraussetzungen

Krankengeld: Versicherte müssen sich in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung befinden.

Rehabilitationsgeld: Der Versicherte muss als rehabilitationsbedürftig bewertet werden.

Die Pensionskasse bewertet den Rehabilitationsbedarf.

Wochengeld: Versicherte müssen sich in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung befinden.

Familienzeitbonus: Versicherte müssen sich in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung befinden und in den letzten 182 Tagen vor dem Beginn des Vaterschaftsurlaubs kein Arbeitslosengeld erhalten haben.

Sachleistungen: Es gibt keine Mindestversicherungszeit.

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft/Vaterschaft

Krankengeld: Nach 16 Wochen Wartezeit 50% der Bemessungsgrundlage des Versicherten für sechs Wochen; und 60% danach für weitere sechs Wochen. (Der Arbeitgeber zahlt, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit für einen befristeten Zeitraum bis zu zwölf Wochen 100% des Verdienstes und für jeweils weitere vier Wochen 50% des Verdienstes.)

Die Bemessungsgrundlage ist der für die Beitragsbemessung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst (25% an diejenigen, die 50% des Verdienstes vom Arbeitgeber erhalten) zuzüglich allfälliger Zuzahlungen für die Familienangehörigen (abhängig von der Satzung der Krankenkasse) für die Dauer von 26 bis 52 Wochen, je nach Versicherungsdauer.

Die Höchstleistung für Krankengeld beträgt 75% des anrechenbaren Verdienstes des Versicherten, in Abhängigkeit von der Anzahl der Familienangehörigen.

Rehabilitationsgeld: 100% des Krankengeldes wird in den meisten Fällen gezahlt. Versicherte erhalten die Leistung für die Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bis zur Rückkehr zur Arbeit.

Wochengeld: 100% des monatlichen durchschnittlichen Verdienstes für den Zeitraum von acht Wochen vor und achtWochen (in Sonderfällen 12 bis 16 Wochen) nach der Entbindung.

Familienzeitbonus: €22,60 werden pro Tag für 28 bis 31 Tage gezahlt, entsprechend der gewählten Dauer des Vaterschaftsurlaubs.

Sachleistungen bei Krankheit

Werden gewöhnlich von Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken erbracht, die bei der Krankenversicherung unter Vertrag sind und von ihr direkt vergütet werden. Manche Kassen unterhalten eigene Kliniken oder Krankenhäuser. Erbracht werden ärztliche Behandlung (einschließlich psychotherapeutische Behandlung), Krankenhauspflege, Mutterschaftspflege, zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel, Hilfsmittel, Hauskrankenpflege, Vorsorgeuntersuchungen und Transport.

Kostenbeteiligung: Patienten zahlen €6 Rezeptgebühr, einen Teil der Kosten für Zahnbehandlung, und mindestens €34,20 (€102,60 für Sehbehelfe) bis zu 10% der Kosten für Hilfsmittel oder Heilbehelfe.

Dauer der Leistungen: Unbefristet.

Sachleistungen für Angehörige

Die Sachleistungen für Angehörige entsprechen den Sachleistungen für versicherte Arbeitnehmer.

Verwaltungsorganisation

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (https://www.sozialministerium.at/) übt die allgemeine Aufsicht aus.

Neun Gebiets- und fünf Betriebskrankenkassen (sowie jeweils eine Kasse für Eisenbahner, Bergleute, öffentlich Bedienstete, Selbständige), die von gewählten Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber geführt werden, verwalten Beiträge und Leistungen.

Gesetzlicher Rahmen

Erstes Gesetz: 1887 (Gesetz betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter), in Kraft getreten am 1. Dezember 1889.

Derzeit geltende Gesetze: 1955 (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 189/1955), in Kraft getreten am 1. Januar 1956, mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 151/2017 - ASVG; Arbeitnehmer); 1978 (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 560/1978), in Kraft getreten am 1. Januar 1979, mit Änderungen von 201
7 (BGBl. I Nr. 151/2017 - GSVG; Selbständige); 1978 (Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978), mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 151/2017 - BSVG; Bauern); 1978 (Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978), mit Änderungen von 2015 (BGBl. I Nr. 162/2015 - FSVG; Freiberufler) ); und 2004 (Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl Nr. 142/2004).

Systemart: Sozialversicherungssystem.

Erfasster Personenkreis

Arbeitnehmer, Lehrlinge und Studenten.

Sondersysteme für Bergleute, Notare, öffentlich Bedienstete und Selbständige, einschließlich der Angestellten in der Landwirtschaft und im Gewerbe.

Finanzierung

Versicherte: Kein Beitrag.

Selbständige Personen: Nicht anwendbar.

Arbeitgeber: 1,3% des monatlichen anrechenbaren Lohnes.

Die monatliche Verdiensthöchstgrenze für die Beitragsbemessung ist €5.130.

Staat: Kein Beitrag.

Leistungsvoraussetzungen

Beim Versicherten muss ein Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit festgestellt werden.

Leistungen bei vorübergehender Invalidität

Bei Krankheit erhalten Versicherte Krankengeld (siehe oben Krankheit und Mutterschaft) bis zur Entscheidung über eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Leistungen bei Dauerinvalidität

Rente bei Dauerinvalidität: 66,6% der Bemessungsgrundlage werden bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100% gezahlt.

Die Bemessungsgrundlage entspricht dem anrechenbaren Durchschnittsverdienst während des letzten Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Teilrente: Ein Prozentsatz der Vollrente wird bei Dauerinvalidität von mindestens 20% aber weniger als 100% gezahlt, entsprechend der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit

Zusatzrente (Schwerversehrtenrente): 20% der Schwerversehrtenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% bis 70%; und 50% bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 70%.

Kinderzuschuss: 10% der Rente bei Dauerinvalidität im Falle einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% für jedes Kind unter 18 Jahren (27 Jahre für Studenten oder während der Ausbildung; bei Behinderung unbefristet).

Der Gesamtbetrag von Rente bei Dauerinvalidität, Zusatzrente, und Kinderzuschüssen darf 100% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Auszahlung: 14 Monatsrenten jährlich.

Leistungsanpassung: Jährliche Anpassung, gemäß den Anpassungsregeln der Unfallversicherung.

Pflegegeld: Zahlbar an pflegebedürftige Personen, die langfristige und persönliche Pflege benötigen. Je nach dem Grad ihres Pflegebedarfs erhalten Versicherte ein Pflegegeld von monatlich zwischen €157,30 und €1.688,90.

Medizinische Versorgung

Umfassende Pflege einschließlich Rehabilitation. Die ersten vier Wochen gehen zu Lasten der Krankenkasse (siehe oben Krankheit und Mutterschaft). Beihilfen für Ausbildung und bei Umzug.

Hinterbliebenenleistungen

Hinterbliebenenrente

Witwen-/ Witwerrente: 40% der Bemessungsgrundlage, wenn die Witwe 60 Jahre oder älter ist (Witwer 65 Jahre oder älter). Andere Witwen/Witwer erhalten 20% der Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Durchschnittsverdienst des Verstorbenen während des letzten Jahres vor dem Tod.

Waisenrente: 20% der Bemessungsgrundlage für jedes Kind unter 18 Jahren (27 Jahre wenn Student oder in Ausbildung; bei Behinderung unbefristet). 30% für Vollwaisen.

Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Durchschnittsverdienst des Verstorbenen während des letzten Jahres vor dem Tod.

Rente anderer Abhängiger: Bis zu 20% der Bemessungsgrundlage insgesamt für bedürftige Eltern (einschließlich Großeltern) für die Dauer ihrer Bedürftigkeit, sowie für unversorgte Geschwister des Versicherten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (27. Lebensjahr wenn Student oder in Ausbildung; bei Behinderung unbefristet).

Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Durchschnittsverdienst des Verstorbenen während des letzten Jahres vor dem Tod.

Der Höchstbetrag der kombinierten Hinterbliebenenrenten entspricht80% der Bemessungsgrundlage.

Witwen-/ Witwerbeihilfe:
Einmalige Beihilfe von 40% der Bemessungsgrundlage, wenn kein Anspruch auf Witwenrente besteht.

Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Durchschnittsverdienst des Verstorbenen während des letzten Jahres vor dem Tod.

Auszahlung: 14 Monatsrenten jährlich.

Leistungsanpassung: Jährliche Anpassung, gemäß den Anpassungsregeln der Unfallversicherung.

Bestattungsbeihilfe: Bis zu 6,7% der Bemessungsgrundlage als Teilersatz der Bestattungs- und Überführungskosten.

Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Durchschnittsverdienst des Verstorbenen während des letzten Jahres vor dem Tod.

Verwaltungsorganisation

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (https://www.sozialministerium.at/) übt die allgemeine Aufsicht aus.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (https://www.auva.at/) verwaltet langfristige Leistungen.

Krankenkassen erheben Beiträge und führen sie an die Unfallversicherungsträger ab.

Unfallversicherungen stellen Leistungen zur Verfügung.

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Gesetzlicher Rahmen

Erstes Gesetz: 1920 (Arbeitslosenversicherungsgesetz).

Derzeit geltende Gesetze: 1977 (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609), mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 157/2017); und 1994 (Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz - AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994), mit Änderungen von 2017 (BGBl. I Nr. 154/2017; Finanzierung).

Systemart: Sozialversicherungssystem.

Erfasster Personenkreis

Arbeitnehmer mit Verdienst ab €438,05 monatlich und Lehrlinge.

Freiwillige Versicherung für Selbständige ist möglich.

Ausgenommen: Öffentlich Bedienstete.

Finanzierung

Versicherte: 3% des monatlichen anrechenbaren Verdienstes. Der Beitrag wird für Versicherte mit geringem Einkommen herabgesetzt.

Das monatliches Mindesteinkommen für die Beitrags- und Leistungsbemessung ist €438,05.

Die monatliche Verdiensthöchstgrenze für die Beitragsbemessung ist €5.130.

Selbständige Personen: Freiwillige Versicherte können einen monatlichen Pauschalbeitrag von €89,78; €179,55; oder €269,33 auswählen.

Arbeitgeber: 3% des monatlichen anrechenbaren Lohnes.

Das monatliches Mindesteinkommen für die Beitrags- und Leistungsbemessung ist €438,05.

Die monatliche Verdiensthöchstgrenze für die Beitragsbemessung ist €5.130.

Staat: Finanziert Fehlbeträge.

Leistungsvoraussetzungen

Arbeitslosengeld: 52 gezahlte Beitragswochen in den letzten 24 Monaten bei erstmaligem Antrag bei Vollendung des 25. Lebensjahres oder später (mindestens 26 gezahlte Beitragswochen in den letzten 12 Monaten vor Vollendung des 25. Lebensjahres); und mindestens gezahlten 28 Beitragswochen in den letzten 12 Monaten für nachfolgende Anträge. Der Versicherte muss beim Arbeitsmarktservice gemeldet, arbeitswillig und arbeitsfähig sein.

Bei Arbeitslosigkeit wegen grundloser Kündigung, schlechter Führung, oder Arbeitsniederlegung besteht eine Wartezeit von vier Wochen; von sechs Wochen bei Ablehnung eines zumutbaren Angebots (acht Wochen im Wiederholungsfall).

Familienzuschlag: Wird für jedes Kind gezahlt.

Ergänzungsbetrag (einkommensabhängig): Für Arbeitslose mit geringem Einkommen.

Umschulungsgeld: Bei festgestellten zeitweiligen Invaliditätsfällen mit einem Ausdauer von mindestens sechs Monaten, die eine Umschulung für den Wiedereinstieg in das Berufsleben erfordern. Der Versicherungsanbieter bewertet die Arbeitsunfähigkeit.

Notstandshilfe (einkommensabhängig):
Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Notlage. Die Leistung wird gezahlt, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt.

Arbeitslosenleistungen

Arbeitslosengeld: Die Leistung beträgt 55% des Nettoverdienstes des letzten Jahres (oder des vorigen Kalenderjahres, je nachdem in welchem Monat der Antrag eingereicht wird) und ist bis zu 20 Wochen zahlbar; verlängerte Bezugsdauer bis zu 30 Wochen bei mindestens 156 Versicherungswochen; 39 Wochen ab vollendetem 40. Lebensjahr mit mindestens 312 Versicherungswochen in den letzten 10 Jahren, oder 52 Wochen ab vollendetem 50. Lebensjahr mit mindestens 468 Versicherungswochen in den letzten 15 Jahren. Die Dauer des Arbeitslosengeldes verlängert sich um Zeiten der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice bewilligten Schulungsmaßnahme. Nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt die Bezugsdauer bis zu 78 Wochen.

Verdiensthöchstgrenze für Beitragsbemessung: €4.650 im Monat.

Familienzuschlag: €0,97 werden täglich für jeden anspruchsberechtigten Angehörigen gezahlt.

Ergänzungsbetrag (einkommensabhängig): Der Ergänzungsbetrag erhöht das Arbeitslosengeld auf €909,42 pro Monat.

Der maximale Leistungsbetrag inbegriffen allen anderen Ergänzungsbeträge, beträgt 60% des Nettoeinkommens des Versicherten (mit Familienzuschlägen in Höhe von 80%).

Umschulungsgeld:
100% des Arbeitslosengeldes wird bis zum ersten Rehabilitationstag gezahlt und dann um 22% erhöht. Das Umschulungsgeld wird am Ende des Monats nach dem letzten Umschulungstag gezahlt.

Der tägliche Mindestzuschuss für Umschulung beträgt €35,33.

Notstandshilfe (einkommensabhängig): 95% der Arbeitslosenleistung, wenn die Arbeitslosenleistung unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz von €909,42 monatlich liegt; zwischen 92% und bis zu 95%, wenn die Arbeitslosenleistung über dem Ausgleichszulagenrichtsatz von €909,42 monatlich liegt. Die Notstandshilfe richtet sich nach der Zahl der Angehörigen sowie der Einkommenshöhe der arbeitslosen Person und/oder des Ehepartners bzw. des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten. Ab Juli 2018 wird das Partnereinkommen nicht mehr angerechnet.

Dauer der Leistungzahlung: Unbefristet.

Zusätzlich werden Familienzuschläge für zuschlagsberechtigte Personen gezahlt.

Verwaltungsorganisation

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (https://www.sozialministerium.at/) übt die allgemeine Aufsicht aus.

Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices (https://www.ams.at/) verwalten Leistungen und vermitteln Stellen.

Beiträge werden durch die Krankenkassen über den Arbeitgeber eingezogen.

Gesetzlicher Rahmen

Erstes Gesetz: 1948.

Derzeit geltende Gesetze: 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967), mit Änderungen von 2015 (BGBl. I Nr. 144/2015); und 2001 (Kinderbetreuungsgeldgesetz von 7. August; BGBl. Nr. 103/2001) mit Änderungen von 2016 (BGBl. I Nr. 53/2016).

Systemart:
Universelles System.

Erfasster Personenkreis

Dauerhafte Einwohner Österreichs und Nicht-Staatsbürger mit Aufenthaltsberechtigung, die ein oder mehr Kinder haben.

Finanzierung

Versicherte: Kein Beitrag.

Selbständige Personen:
Kein Beitrag.

Arbeitgeber: 3,9% der Lohnsumme.

Staat: Einen gewissen Prozentsatz vom Steueraufkommen.

Leistungsvoraussetzungen

Familienbeihilfe: Für Kinder bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres (des 24. Lebensjahres falls Student, in Ausbildung oder bei schwerer Invalidität).

Zuschlag für schwerbehinderte Kinder: Zahlbar für einen festgestellten Invaliditätsgrad von mindestens 50% oder wenn das Kind dauerhaft nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten.

Mehrkindzuschlag (einkommensabhängig): Zahlbar an Familien mit 3 oder mehr Kindern.

Einkommensprüfung: Das vorjährige Jahresfamilieneinkommen darf nicht €55.000 übersteigen.

Kinderbetreuungsgeld

Pauschales Kinderbetreuungsgeld (einkommensabhängig): Zahlbar an einen Elternteil, der Familienbeihilfe erhält, und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Pauschale Kinderbetreuungsgeld kann nicht mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld kombiniert werden.

Partnerschaftsbonus: Zahlbar an Eltern, die sich die Kinderbetreuungspflichten annähernd gleich teilen (50:50 bis zu 60:40), und jeweils mindestens 124 Tage lang das Kinderbetreuungsgeld erhalten haben.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Zahlbar an einen Elternteil, der Familienbeihilfe erhält, erwerbstätigt ist und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann nicht mit dem Pauschalen Kinderbetreuungsgeld kombiniert werden.

Partnerschaftsbonus: Zahlbar an Eltern, die sich die Kinderbetreuungspflichten annährend gleich teilen (50:50 bis zu 60:40), und jeweils mindestens 124 Tage lang das Kinderbetreuungsgeld erhalten haben.

Familien- und Haushaltsleistungen

Familienbeihilfe: €114 werden monatlich für jedes anspruchsberechtigte Kind unter drei Jahren gezahlt; €121,90 für ein Kind zwischen drei und neun Jahren; €141,50 für ein Kind zwischen zehn und 18 Jahren; und €165,10 für ein Kind ab dem vollendeten 19. Lebensjahr.

Die gesamte Familienbeihilfe erhöht sich - abhängig von der Anzahl der Kinder - pro Kind um einen bestimmten Betrag. Bei bis zu zwei Kindern wird die Familienbeihilfe für jedes Kind um €7,10 pro Monat erhöht; bei drei Kindern um €17,40 für jedes Kind, bei vier Kindern um €26,50 für jedes Kind. Bei fünf Kindern beträgt die Erhöhung €32 monatlich pro Kind und bei sechs Kindern sind es pro Kind €35,70 monatlich. Die Familienhilfe wird graduell erhöht auf bis zu €52 pro Kind für Familienhaushalte mit mindestens sieben Kindern.

Zuschlag für schwerbehinderte Kinder: €152,90 monatlich wird für jedes berechtigte Kind gezahlt.

Mehrkindzuschlag (einkommensabhängig): Für das dritte und jedes weitere Kind werden €20 pro Monat gezahlt.

Kinderbetreuungsgeld

Pauschales Kinderbetreuungsgeld (einkommensabhängig): €14,53 bis €33,88 pro Tag wird an den Elternteil gezahlt, der das Kind für bis zu 851 Tage betreut, je nach Dauer der gewählten Leistung. Das Pauschale Kinderbetreuungsgeld wird für 456 Tage bis zu 1,063 Tage gezahlt, wenn beide Eltern sich abwechselnd über bestimmte Zeiträume um das Kind kümmern. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Tagesgeld für jedes weitere Kind um 50%.

Einkommensprüfung: Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird um den Betrag reduziert, um den das vorherige Jahreseinkommen des Betreuers vor der Geburt des Kindes, oder um den das Jahr des letzten Bezuges eines Kinderbetreuungsgeldes, 60% übersteigt (€16.800 wenn diese Zahl nicht verfügbar ist).

Partnerschaftsbonus: Ein Pauschalbetrag von €500 wird gezahlt.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: 80% des letzten Verdienstes wird an den Elternteil, der sich um das Kind für bis zu 365 Tage kümmert, gezahlt; bis zu 426 Tage wenn beide Eltern sich abwechselnd über bestimmte Zeiträume um das Kind kümmern.

Der Höchstbetrag für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist €66 täglich.

Einkommensprüfung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird um den Betrag reduziert, um den das Jahreseinkommen des Betreuers des Kindes €16.800 übersteigt.

Partnerschaftsbonus: Ein Pauschalbetrag von €500 wird gezahlt.

Verwaltungsorganisation

Das Bundeskanzleramt (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/) verwaltet das Programm und den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

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