Wo angemessen und vom Verwaltungsrat genehmigt, kann die anlegende Institution sich an einem börsennotierten Privat- oder Staatsunternehmen direkt beteiligen.
Eine solche Anlage kann mit Stimmrechten verbunden sein und es der anlegenden Institution ermöglichen, direkten Einfluss auf bestimmte Aktivitäten der Organisation zu nehmen, an der sie einen Anteil erworben hat. Falls die anlegende Institution den vollständigen Aktienbesitz übernommen hat, kann dies auch die Vertretung im Beirat eines Unternehmens oder einer Organisation umfassen.
In einer solchen Situation stellt der Verwaltungsrat des Trägers der sozialen Sicherheit sicher, dass seine Vertreter in den Beiräten von Unternehmen die Interessen des Trägers der sozialen Sicherheit vertreten. Um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte von vornherein sichergestellt werden, dass die Ziele des Trägers der sozialen Sicherheit und die unternehmerischen Ziele des Unternehmens übereinstimmen und vereinbar sind.