Bei der Anlage der Vermögenswerte des Trägers der sozialen Sicherheit lässt die anlegende Institution das Vorsichtsprinzip walten.
Dieses Prinzip erfordert, dass eine Person bei der Wahrnehmung ihrer beruflichen Aufgaben die gleiche Umsicht, Sorgfalt und Kenntnis walten lässt, wie eine entsprechend vorsichtige andere Person unter vergleichbaren Umständen sie walten lassen würde. Das Vorsichtsprinzip ist ein wesentliches Element der treuhänderischen Pflichten des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung bei der Verwaltung und Anlage der Vermögenswerte des Trägers der sozialen Sicherheit.
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