Anlage von Vermögenswerten der sozialen Sicherheit - Leitlinie 20. Externe Verwahrungsmaßnahmen und Schutz des Anlagevermögens
Der Verwaltungsrat und/oder die Geschäftsführung bemühen sich um eine professionelle Verwahrung des Anlagevermögens des Trägers der sozialen Sicherheit, unabhängig davon, ob es intern oder extern verwaltet wird.
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