Exzellenz in der Verwaltung

  • Leitlinien der IVSS:
  • Anlage von Vermögenswerten der sozialen Sicherheit

Exzellenz in der Verwaltung

  • Leitlinien der IVSS:
  • Anlage von Vermögenswerten der sozialen Sicherheit

Anlage von Vermögenswerten der sozialen Sicherheit -
Investment-Governance-Rahmen: Übereinstimmung mit den Leitlinien der IVSS über Good Governance

Diese Leitlinien stehen in Einklang mit den Leitlinien der IVSS über Good Governance, einer umfangreichen Leitliniensammlung, die eine Reihe interner Governance-Prozesse abdeckt, die in der Verwaltung von Trägern der sozialen Sicherheit erforderlich sind.

Das Ziel der Leitlinien der IVSS über die Anlage von Vermögenswerten der sozialen Sicherheit ist, die neun anlagebezogenen Leitlinien in den Leitlinien der IVSS über Good Governance zu erweitern und zu ergänzen. Es wird gewisse Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Zusammenstellungen von Leitlinien geben. Manche dieser Leitlinien beruhen auf bestehenden anlagebezogenen Leitlinien in den Leitlinien der IVSS über Good Governance und wurden daraus weiterentwickelt. Während die Leitlinien der IVSS über Good Governance nur für manche Anlageprozesse gelten, berücksichtigen die vorliegenden Leitlinien alle Aspekte des Anlageprozesses. Die Leitlinien der IVSS über die Anlage von Vermögenswerten der sozialen Sicherheit erweitern folglich nicht nur die Anlagethemen, auf die in den Leitlinien der IVSS über Good Governance eingegangen wird, sondern behandeln auch neue Fragen.

Bei den Anlageaktivitäten des Verwaltungsrats, der Geschäftsführung, der Anlageabteilung und anderen Vertretern der Träger der sozialen Sicherheit sollten die fünf Grundsätze von Good Governance der IVSS beachtet werden, wie sie in den Leitlinien der IVSS über Good Governance aufgeführt sind (Rechenschaftspflicht, Transparenz, Berechenbarkeit, Partizipation und Dynamik).

Die in dieser Veröffentlichung beschriebenen Leitlinien, Strukturen und Prinzipien konzentrieren sich auf die Funktionsweise der anlegenden Institution des Trägers. In Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, die einen Träger der sozialen Sicherheit begründen, und/oder der Entscheidung des Leitungsgremiums des Systems, kann die anlegende Institution entweder die Instanz sein, die den Träger der sozialen Sicherheit verwaltet, oder eine Instanz, die ausdrücklich zu dem Zweck gebildet wurde, die Vermögenswerte des Systems anzulegen.