Die Institution der sozialen Sicherheit sollte das vom System angebotene Schutzniveau regelmäßig durch eine versicherungsmathematische Analyse der Ersatzquote und der anderen relevanten Angemessenheitsmaßnahmen ermitteln. Zur Ermittlung der Angemessenheit eines Rentensystems berücksichtigt die Institution der sozialen Sicherheit das Ruhestandseinkommen aus anderen Quellen wie etwa jegliche universelle beitragsunabhängige Renten, obligatorische oder freiwillige Betriebsrentenpläne oder individuelle Rentenpläne und/oder gesetzlich vorgeschriebene Abfindungen.
Inflation, Lohnzuwächse und regelmäßige Anpassungen der Systemparameter (wie etwa der für die Leistungsberechnung verwendeten Lohnobergrenze) wirken sich auf die Leistungsangemessenheit aus. Eine Lohnobergrenze, die nicht regelmäßig zumindest an den durchschnittlichen Lohnzuwachs angepasst wird, wird die Leistungen für Beschäftigte mit hohen und mittleren Löhnen vergleichsweise senken.
Die IAO verfügt über mehrere völkerrechtliche Instrumente wie etwa das Übereinkommen über Mindestnormen der sozialen Sicherheit, 1952 (Nr. 102), und die Empfehlung betreffend den innerstaatlichen sozialen Basisschutz, 2012 (Nr. 202), die eine Anleitung für die Sicherung der Leistungsangemessenheit sowie für das Ziel und den Umfang der Deckung in allen neun Zweigen der sozialen Sicherheit bieten (Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosen-, Alters- und Arbeitsunfallversicherung, Familien-, Mutterschafts-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen).