Sofern dies im Verantwortungsbereich des Aktuars liegt, verwendet dieser bei der Bestimmung der Faktoren zur Umwandlung der Pauschalbeträge in Ruhestandseinkommen geeignete Methoden und Annahmen. Sind diese Faktoren keinen spezifischen strategischen Zielen unterworfen, dann sollten sie kostenneutral bestimmt werden. Sind die Faktoren nicht kostenneutral, gibt der Aktuar dies vollumfänglich bekannt, ermittelt die Auswirkungen auf die Angemessenheit und Tragfähigkeit des Systems und berichtet darüber.
Der Umwandlungssatz von Pauschalbeträgen in Rentenzahlungen ist ein wichtiges Element von Vorsorgefonds, von Systemen mit festgelegten Beiträgen und mit fiktiven Konten und von kapital-gedeckten Systemen mit festgelegten Beiträgen. In einem Vorsorgefonds oder einem kapitalgedeckten System mit festgelegten Beiträgen kann eine Einmalzahlung eines Pauschalbetrags erfolgen, der vom Kontenstand des Systemmitglieds zum Zeitpunkt des Renteneintritts abhängig ist. In diesen Fällen werden die Risiken nach dem Renteneintritt, insbesondere die Anlage- und Langlebigkeitsrisiken, vollumfänglich vom einzelnen Systemmitglied getragen. Wandelt ein Vorsorgefonds oder ein kapitalgedecktes System mit festgelegten Beiträgen die individuellen Konten jedoch in garantierte Ruhestandseinkommensströme um, dann trägt der Fonds das Langlebigkeits- und das Anlagerisiko. In einem System mit fiktiven Konten und mit festgelegten Beiträgen wird die Umwandlung des Kontenstands gewöhnlich durch die Systemvorschriften bestimmt und hat auch bedeutende Auswirkungen auf die Tragfähigkeit und die Leistungsangemessenheit.
Diese Leitlinie sollte zusammen mit Leitlinie 15 und mit Bezug auf Teil E gelesen werden.