Die Institution der sozialen Sicherheit oder eine andere steuernde Institution spielt, sofern sie dafür zuständig ist, eine Rolle bei der Überwachung und Beaufsichtigung von Systemen mit festgelegten Beiträgen.
In vielen Rentensystemen ist ein Element eines kapitalgedeckten festgelegten Beitrags vorhanden. Die Institutionen der sozialen Sicherheit spielen im Allgemeinen jedoch keine direkte Rolle bei der Verwaltung dieses Elements der Leistungserbringung. Während Fragen der Systemgestaltung in Teil G behandelt werden, bezieht sich diese Leitlinie auf Aspekte der Supervision und Strategie, und dazu gehören auch die Festlegung der Grundsätze und Methoden zur Bestimmung der Renditen, welche die Fonds den Mitgliederkonten gutschreiben sollten, die Überprüfung der Dienstanbieter und die Erfassung der Angemessenheit der zukünftigen Leistungen. Diese Leitlinie sollte zusammen mit den Leitlinien 19 und 47 gelesen werden.