In den arbeitsrechtlichen Vorschriften der Zentralorganisation der türkischen Sozialversicherungsanstalt (Sosyal Güvenlik Kurumu – SGK) heißt es in Artikel 58, erster Absatz, Unterabsatz (c) über den Auftrag der Institution: „Sammlung, Analyse und Interpretation von Informationen und Daten zur Verwaltung der Institution und zur Verbesserung ihrer Dienstleistungen und ihrer Leistungsfähigkeit.“
Um diese Ziele vorschriftsgemäß auch in den Provinzorganisationen durchzusetzen, wurde ermittelt, inwieweit die festgelegten Leistungsziele dort erreicht wurden.
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