COVID-19

Vorübergehende Flexibilität und Ausnahmen bei der Entrichtung von Beiträgen zur sozialen Sicherheit

COVID-19

Vorübergehende Flexibilität und Ausnahmen bei der Entrichtung von Beiträgen zur sozialen Sicherheit

Im Rahmen von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen im Kontext der dramatisch sinkenden Wirtschaftstätigkeit wegen des Coronavirus haben viele Regierungen und Institutionen der sozialen Sicherheit die Beitragspflicht zur sozialen Sicherheit vorübergehend aufgeschoben oder verringert. Hauptziel solcher Maßnahmen ist es, die unmittelbare Belastung der Arbeitgeber zu verringern, Unternehmen bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen und so Beschäftigungsniveaus zu sichern. Somit ergänzen sie Kurzarbeit und andere Leistungssysteme zur Unterstützung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Die bisher getroffenen Maßnahmen stützen sich auf drei Hauptstrategien:

  • Senkung der Beitragssätze;
  • Vorübergehende Ausnahme von der Beitragspflicht; und
  • Verlängerung von Zahlungsfristen.

Diese Maßnahmen waren bereits bei früheren Krisen eingeführt worden, um Start-ups zu unterstützen oder die Arbeitslosigkeit zu verringern, so in Frankreichs ACCRE-Programm (Aide aux chômeurs créateurs ou repreneurs d'entreprises – Hilfe für Arbeitslose als Unternehmensgründer und Unternehmensnachfolger). Im aktuellen COVID-19-Kontext weiten die Regierungen diese Maßnahmen deutlich aus und definieren sie neu, um ganze Wirtschaftssektoren abzudecken. Zu diesen Bestrebungen lässt sich Folgendes anmerken:

  • Die Maßnahmen stehen in Einklang oder sind kohärent mit anderen Antworten der sozialen Sicherheit auf die Krise, zum Beispiel da wo die Befreiung von Beitragszahlungen zur sozialen Sicherheit mit Kurzarbeit verbunden wird;
  • Änderungen bei der Beitragspflicht werden von Ländern in allen Regionen der Welt vorgenommen, so in Algerien, Belgien, Brasilien, China, Frankreich, Deutschland, Japan, Spanien und Thailand;
  • In vielen Ländern sind die Maßnahmen gezielt auf bestimmte krisengeschüttelte Wirtschaftssektoren ausgerichtet;
  • Besondere Aufmerksamkeit erfahren oft kleine und mittlere Unternehmen;
  • Eine Reihe von Ländern traf auch Maßnahmen zur Verringerung der Beitragspflicht selbstständiger und unabhängiger Arbeitnehmer.

1. Senkung von Beitragssätzen der sozialen Sicherheit

In China haben die Lokalverwaltungen von Guangzhou City und der Provinz Sichuan die Arbeitgeberbeiträge zu Arbeitsunfall-, Alters- und Arbeitslosenversicherungen gesenkt. In Thailand wurden die Beiträge der sozialen Sicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis August 2020 von 5 auf 4 Prozent gesenkt.

2. Ausnahme von der Beitragspflicht

Brasilien befreit die Arbeitgeber für drei Monate von ihren Beiträgen zum Garantiefonds für Abfindungszahlungen (FGTS). In China befreien mehrere Provinzen kleine und mittlere Unternehmen bis Juni 2020 von den Arbeitgeberbeiträgen zu Renten-, Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherungen. In Deutschland und Spanien werden Unternehmen, die die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zum Beispiel durch Teilarbeitslosigkeit und Kurzarbeit senken, Ausnahmen von den Beiträgen gewährt. Um die laufende Finanzierung der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, werden diese Beiträge vom deutschen Bundesamt für Arbeit und von Spaniens Allgemeiner Kasse der sozialen Sicherheit gedeckt. In Argentinien können Arbeitgeber, deren Einnahmen im Kontext des Coronavirus eingebrochen sind, insbesondere in den Sektoren Touristik, Transport und Hotels u. a., eine Ausnahme von den Beiträgen zur sozialen Sicherheit beantragen. In Japan können Versicherte der Landesrentenanstalt ihre Beitragszahlungen aussetzen, wenn sie arbeitslos sind oder falls ihr Unternehmen schließt oder den Betrieb aussetzt.

3. Stundung der Beiträge zur sozialen Sicherheit

Arbeitgeber, die Mühe haben, ihren Verpflichtungen gegenüber der sozialen Sicherheit nachzukommen, können eine Verlängerung der Zahlungsfrist beantragen, die in Algerien bis zu drei Monate und in Japan bis zu einem Jahr betragen kann. In Frankreich können die Arbeitgeber ebenfalls die Stundung der Beiträge zur sozialen Sicherheit für bis zu drei Monate beantragen. Zwar steht die Möglichkeit, die Beiträge zur sozialen Sicherheit aufzuschieben, vor allem Unternehmen offen, aber sie wurde etwa in Belgien und Frankreich auch für Selbstständige eingeführt. In letzterem Fall können Selbstständige auch eine Anpassung ihrer Beitragssätze beantragen, um den Einkommensverlust zu berücksichtigen, und sie können außerordentliche Finanzhilfen beantragen. Die Senkung der Beiträge wird von der Sozialversicherung anhand von Belegen beispielsweise für rückläufigen Umsatz beschlossen. Beitragszahlungen können bis 2021 aufgeschoben werden. Zusätzlich zu den beschriebenen Maßnahmen schieben Institutionen der sozialen Sicherheit auch vorgesehene Beitragserhöhungen auf. So wird die Anpassung in Schanghai, China, um drei Monate aufgeschoben. In Sichuan, China, wird die Beitragsbasis für das Jahr 2020 auf dem gleichen Niveau wie 2019 beibehalten.