Die mangelnde Deckung der sozialen Sicherheit für Selbständige hat jüngst für erhebliche Aufmerksamkeit in Europa gesorgt. Die Änderungen in der Arbeitswelt, einschließlich der vermehrten Plattformarbeit, haben zu einer erhöhten Anzahl an Selbständigen mit niedrigeren Einkommen geführt. Gemeinsam mit der COVID-19-Pandemie haben diese Trends den historisch unzulänglichen Schutz der Selbständigen in der gesamten Region offengelegt.
Da die Regeln hinsichtlich des Zugangs zur sozialen Sicherheit historisch für Arbeitnehmer in traditionellen Anstellungsverhältnissen galten, bleiben Menschen, die in atypischen Beschäftigungsformen einschließlich Selbständigkeit arbeiten, oft von einer angemessenen Deckung ausgeschlossen (Europäische Kommission, 2023). Wie in Schaubild 1 ersichtlich, ist der Rechtsanspruch auf (sowohl gesetzliche als auch freiwillige) Leistungen in Europa nach wie vor ungleich: Während Arbeitnehmer üblicherweise Zugang zu umfassenden Leistungen genießen, ist die Wahrscheinlichkeit für Selbständige deutlich geringer, im Laufe der Arbeitszeit vor wesentlichen Eventualitäten des Arbeitsmarktes gefeit zu sein, was mit deutlichen Mängeln bei der Deckung bezüglich Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen und bezahltem Krankenurlaub einhergeht.
Schaubild 1. Anzahl der Länder in Europa mit gesetzlicher Deckung für Selbständige nach Sozialversicherungszweig (2020)
Quelle: IVSS-Länderprofile – Europa (in Bearbeitung). Stand Januar 2020. Die Grafik umfasst die Deckung durch steuerfinanzierte und (gesetzliche wie freiwillige) Beitragssysteme.
In der Europäischen Union (EU) fordert die Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige eine effektive, angemessene Ausweitung der formellen Deckung, die den Leistungstransfer zwischen Systemen erleichtert und die Transparenz der Systeme erhöht (ibid.). Darüber hinaus fordert die Empfehlung eine Schließung dieser Lücken in der gesetzlichen Deckung „zumindest auf freiwilliger Basis […] und gegebenenfalls verpflichtend“ (Rat der Europäischen Union, 2019). Diese Unterscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass immer mehr Länder in Europa Selbständige zwar in gesetzlichen Systemen für bestimmte Risiken absichern, deren Teilnahme jedoch in vielen Fällen nach wie vor freiwillig ist, trotz nachweislich niedriger Inanspruchnahme, adverser Selektion und entsprechender Konsequenzen für die Sicherstellung eines nachhaltigen Finanzierungs- und angemessenen Leistungsumfangs, wie die jüngst herausgegebenen Schlussfolgerungen des Rates zum Sozialschutz für Selbstständige (Rat der Europäischen Union, 2023) einräumen.
Über die Lücken der gesetzlichen Deckung hinaus ist und bleibt die Leistbarkeit der sozialen Sicherheit eine anhaltende, zunehmende Herausforderung für zahlreiche Selbständige. Insbesondere der Anteil an benachteiligten, armutsgefährdeten Selbständigen, vor allem sogenannte „Soloselbständige“ und wirtschaftlich abhängige Selbständige, ist bedeutend und nimmt weiter zu, besonders in einigen Ländern (Schoukens, 2022). Zudem sind die Beitragssätze der Selbständigen normalerweise viel höher als jene der Arbeitnehmer. Wie in Schaubild 2 dargestellt, sind viele Selbständige in Europa mit Beitragssätzen konfrontiert, die über dem Doppelten von jenen der herkömmlichen Arbeitnehmer liegen, da sie sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil ausmachen.
Schaubild 2. Gesamte gemeldete Beitragssätze für Selbständige und Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen.
Quelle: IVSS-Länderprofile – Europa (in Bearbeitung). Stand Januar 2020. Die Beitragssätze sind als Anteil am Einkommen (Arbeitnehmer) bzw. erklärten Einkommen (Selbständige) dargestellt. Ausgenommen aus der Grafik sind Systeme mit Pauschalbeiträgen.
Das Schließen der Gesetzeslücken bei der Deckung sowie der Umgang mit der Leistbarkeit sind lediglich Teillösungen. Ein effektives Erreichen der Selbständigen erfordert auch eine tiefe Kenntnis ihrer konkreten Bedürfnisse und Herausforderungen, einschließlich u. a. der Schwierigkeiten bei der Errechnung und Meldung von Beiträgen, der Beibehaltung einer angemessenen Beitragsdichte sowie der mangelnden Kenntnis des allgemeinen Sozialversicherungssystems bzw. der Auswirkungen der Entscheidung für einen „anderen“ Beschäftigungsstatus (IVSS, 2012). Praktische administrative Instrumente sind dabei von grundlegender Bedeutung für die Überwindung dieser Hürden und die Erleichterung der vollständigen Eingliederung von Selbständigen in das Sozialversicherungssystem.
Dieser Artikel skizziert die neuesten Entwicklungen bezüglich sozialer Sicherheit für Selbständige in Europa. Er ergänzt frühere Artikel über soziale Sicherheit für Plattformbeschäftigte in Europa und darüber hinaus (IVSS, 2023a, 2023b und 2023c). Der Artikel erörtert Ansätze zum Aufbau und Erhalt inklusiver Sozialversicherungssysteme, die für eine umfassende Deckung unbeschadet des Beschäftigungsstatus sorgen; Reformen bzw. Initiativen hinsichtlich Leistbarkeit, Angemessenheit und langfristiger Nachhaltigkeit der Systeme; sowie die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Beteiligung von Selbständigen an Beitragssystemen.
Mehr umfassende Deckung für Selbständige
Über das Grundniveau an Einkommenssicherheit durch steuerfinanzierte Leistungen hinaus steht und fällt die Angemessenheit und Inklusivität mit der gesetzlichen Deckung und dem effektiven Zugang zu Leistungen über einkommensbezogene Systeme, wobei davon auszugehen ist, dass „inklusivere Systeme“ eine gesetzliche Deckung für alle Zweige anbieten (Spasova et al., 2019). So sind etwa in Slowenien Selbständige mit einem einzigen Antrag für alle verpflichtenden Sozialversicherungssysteme versichert (ZPIZ, 2023); einem ähnlichen Ansatz wird in Kroatien, Ungarn, Island und Luxemburg gefolgt. Dagegen erfolgt in Dänemark, Finnland und Schweden ein Zugang auf höherem Niveau „à la carte“, wobei alle Risiken gesetzlich gedeckt sind, jedoch die Teilnahme für einige Eventualitäten freiwillig ist.
Mehrere Länder in der Region, wie etwa Irland, Portugal und Frankreich, haben die Deckung durch Ergänzung der verfügbaren umfassenden Leistungen für Selbständige in verpflichtenden Systemen erweitert. So folgt Irland einem gestaffelten Ansatz zur verpflichtenden Deckung, wobei die Sozialversicherung für Selbständige seit 1988 verpflichtend ist. Die Deckung, die ursprünglich nur Alters- und Witwenrenten umfasste, wurde 1997 um die Mutterschaft (Department of Social Protection, 2023), 2017 um Invaliditätsleistungen (INOU, 2024) und 2019 schließlich um die Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Arbeitssuchendenleistung (Selbständige) erweitert (Citizens Information, 2024; Reddan, 2019). Im Jahr 2012 erweiterte Portugal die verpflichtende Deckung (mit Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen) bei der Arbeitslosenversicherung von Selbständigen, die entweder selbständige Unternehmer oder Inhaber von Einzelgesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. als wirtschaftlich abhängig eingestuft sind. Zudem wurden das Krankengeld und die Betreuungsleistungen für alle Selbständige verbessert (ISS, 2022). Ähnlich erhielten in Frankreich als Freiberufler tätige Selbständige (etwa in geistig-schöpferischen, technischen oder Betreuungsleistungen) im Jahr 2021 Zugang zu täglichem Krankengeld bis zu 90 Tage, errechnet aufgrund der durchschnittlichen Beitragseinnahmen der drei vorangegangenen Jahre (Ameli, 2024).
Insbesondere hat das Maß an Inklusivität nationaler Sozialschutzsysteme für Selbständige bedeutende Auswirkungen auf die Fähigkeit des Systems, sich auf neue, aufstrebende Arbeitsformen wie Plattformarbeit einzustellen, die herkömmliche Einteilungen in Frage stellen. Vermehrte Anzeichen deuten darauf hin, dass durch die bestehende Struktur der Sozialleistungen – insbesondere das Ausmaß des Zugangs zum Sozialschutz für Selbständige – festgestellt werden kann, wie ein Land politisch und gesetzgeberisch auf die Plattformarbeit reagiert (Sieker, 2022). Jene Systeme, die Selbständige eher einbinden, etwa in den nordischen Ländern und Österreich, waren in der Lage, einen integrativeren Ansatz gegenüber der Plattformarbeit einzunehmen, der einen geringeren politischen Wandel erfordert und weniger Konfrontation ausgesetzt ist (ibid.).
Hin zur Leistbarkeit, Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Systeme
Selbst bei einer inklusiven gesetzlichen Deckung ist die Sicherstellung von angemessenen wie auch leistbaren Sozialleistungen für Selbständige, ohne die finanzielle Nachhaltigkeit der Systeme zu gefährden, nach wie vor eine der größten Herausforderungen. Ein besonders wichtiges Ziel ist dabei die Sicherstellung ausreichender Beiträge über einen langen Zeitraum für den Erwerb von Ansprüchen. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen haben die Länder neue Regelungen zur Teilung der Verantwortung für die Beiträge angestrebt, die Beitragsgrundlage angepasst sowie für Beihilfen und Flexibilität zur Förderung der Anmeldungen gesorgt. Aufgrund der möglichen Abwägung zwischen Leistbarkeit und Angemessenheit werden in der gesamten Region Reformen zur Gewährleistung der langfristigen Nachhaltigkeit der Systeme in Angriff genommen.
Wirtschaftlich abhängige Selbständige und flexible Einkommensgrundlage in Portugal
Verschiedene Länder in Europa, wie etwa Italien, Portugal und Spanien, erkennen wirtschaftlich abhängige Selbständige als eine eigene Unterkategorie an, die oft einen breiteren Zugang zu Leistungen als unabhängige Arbeiter genießen. Die jüngsten Reformen in Portugal erweitern die Deckung der sozialen Sicherheit für Selbständige durch die Anerkennung eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsstatus für einige Arbeitnehmer an, wodurch die Auftragnehmer zur Beitragsleistung verpflichtet sind und Flexibilität bei der Einkommenserklärung ermöglicht wird.
In Portugal bestimmt die Anstalt für Soziale Sicherheit (Instituto da Segurança Social) den Status als „Auftragnehmer“ aufgrund der Einkommenserklärungen der Arbeitnehmer für das gesamte Jahr. Auftragnehmer, die 50 bis 80 Prozent des Gesamtwerts der Tätigkeit eines Selbständigen innerhalb eines Kalenderjahrs ausmachen, sind zur Leistung eines Jahresbetrags von 7 Prozent der Sozialversicherung des Arbeitnehmers (bzw. 10 Prozent, sofern der Auftragnehmer mehr als 80 Prozent ausmacht) verpflichtet (ISS, 2023). Die Auftragnehmer erhalten eine Mitteilung für jeden betroffenen Arbeitnehmer und können deren Status direkt über das Portal der Sozialversicherung einsehen und den Jahresbeitrag dort leisten. Obwohl dies nur einen geringen Anteil der Selbständigen betrifft, bietet die Einbindung von Dritten – auch für Unterkategorien in anderen Ländern (siehe Kasten 1) – eine gleichmäßigere Deckung.
Darüber hinaus genießen Selbständige in Portugal ein hohes Maß an Flexibilität bei der Festlegung ihrer Beitragsgrundlage, die an die vierteljährlichen Einkommenserklärungen gebunden ist. Die Beiträge beruhen auf 70 Prozent des erklärten Quartalseinkommens, auf welches der Standardsatz von 21,4 Prozent des Monatsdurchschnitts angewendet wird. Als wesentliches Merkmal wird dadurch den Arbeitnehmern ermöglicht, ihr relevantes Einkommen vierteljährlich stufenweise in Intervallen von 5 Prozent um bis zu 25 Prozent höher oder niedriger als im vorigen Quartal anzusetzen. Dadurch wird eventuellen Einkommensfluktuationen der Arbeitnehmer Rechnung getragen, was ihnen einen selbständigen Umgang mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen ermöglicht. Als zusätzlicher Anreiz sowie als Puffer in Übergangszeiten fällt für Selbständige ein niedriger Pauschalbeitrag während des ersten angemeldeten Quartals sowie für jedes Quartal an, in dem sie ein geringes bzw. kein Einkommen melden (ISS, 2023).
Kasten 1. Maßgeschneiderte Systeme für bestimmte Formen von Selbständigen
Die deutsche Künstlersozialkasse (KSK) gilt als Erfolgsfall im Umgang mit den Beschäftigungsbedingungen konkreter Arbeitnehmertypen.
In der KSK genießen selbständige Künstler und Schriftsteller, die die Anforderungen für die Pflichtversicherung erfüllen, ein dreiseitiges Modell, wobei sie nur den halben Beitrag zahlen, während der restliche Anteil durch eine Förderung des Bundes (20 Prozent) und die Sozialbeiträge von Unternehmen, die künstlerische und Verlagsdienste in Anspruch nehmen (30 Prozent), abgedeckt wird. Die Beiträge der Nutzer und des Staates werden als Ausgleich für den Beitrag benutzt, die die Arbeitgeber zahlen würden, wenn der Künstler in einem Langzeitvertrag stünde (OECD, 2018). Die monatlichen Arbeitnehmerbeiträge beruhen nach wie vor auf dem Arbeitseinkommen und werden nach Ergänzung durch die KSK in die Renten-, Gesundheits- und Pflegeversicherung eingezahlt (KSK, 2023).
Angepasste Beitragsgrundlage in Spanien
In Spanien sind Selbständige zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen unter einem Sondermodell ab dem Ersten des Monats verpflichtet, in dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Seit Januar 2023 kommt ein neues Beitragssystem auf der Grundlage des Nettoeinkommens zur Anwendung. Dieses zeichnet sich durch seine Flexibilität und die Aufnahme neuer Leistungen (bei gleichzeitig erhöhtem Umfang und Dauer anderer) aus und ist ein Schritt in Richtung gleicher Leistungen und Beiträge für alle Arbeitnehmer.
Diesen Änderungen zufolge erklären Selbständige ihr erwartetes Jahreseinkommen und fallen nach Abzug von 7 Prozent für normalisierte Ausgaben in eine von 15 Beitragsgruppen, wobei jede einen Mindest- und Höchstbeitrag aufweist. Drei dieser Gruppen sind Teil des Systems „reduzierter Beiträge“ für Arbeitnehmer, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn verdienen und deren Beiträge in der niedrigsten Stufe geringer als jene nach dem vorigen System sind. Dieses reduzierte System wird voraussichtlich drei Viertel der Selbständigen betreffen. Zusätzlich ermöglicht das System den Arbeitnehmern, ihre Beitragsgrundlage im Zuge der Schwankung ihres voraussichtlichen Jahresnettoeinkommens bis zu sechsmal pro Jahr zu ändern. Sowohl die Meldung als auch die Erklärung der Tätigkeiten kann über die eigens eingerichtete Webseite IMPORTASS (siehe Kasten 2) vorgenommen werden.
Schließlich können neue Unternehmer für das erste Jahr einen reduzierten Pauschalbeitrag von 80 Euro (EUR) monatlich beantragen, der um ein weiteres Jahr verlängert werden kann, sofern deren Einkommen unter dem gesetzlichen Mindestlohn bleibt. Dieser Beitrag kann um zwei, bei bestimmten Arbeitnehmerkategorien sogar um drei Jahre verlängert werden (Seguridad Social, 2023). Die Regionen Andalusien, Madrid und Murcia sind einen Schritt weiter gegangen und haben einen „Nullbeitrag“ für neue im staatlichen Pauschalbeitragssystem angemeldete Unternehmer durch deren vollständige Förderung eingeführt, sowie auch die Balearen und La Rioja, allerdings unter gewissen Voraussetzungen (Instituto BBVA de Pensiones, 2023).
Sonderanreize in Türkiye
Selbständige in Türkiye werden in das allgemeine System eingegliedert, mit ähnlichen Leistungen wie Arbeitnehmer und einer Reihe finanzieller Anreize für die Teilnahme. Das früher als BAĞ-KUR bekannte System für Selbständige übernimmt nun den Namen des dieses regelnden Artikels 4/b im Sozialversicherungsanstaltsgesetz 5502. Die Beiträge für kurz- (einschließlich Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Mutterschaft) und langfristige Leistungen (Invalidität, Alter und Hinterbliebene) sowie für Gesundheitszweige werden auf der Grundlage des erklärten Einkommens zu jeweils 2, 20 und 12,5 Prozent bemessen.
Als Teil eines weitläufigen Vorhabens zur Erhöhung der gemeldeten Beschäftigung insbesondere bei Frauen, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen wurden in Türkiye Gesetze verabschiedet, die Anreize, Förderungen und Rabatte für Versicherungsbeiträge ermöglichen, mit derzeit insgesamt 18 umgesetzten Maßnahmen. Diese Politiken betreffen mehrere Gruppen und haben eine direkte Auswirkung auf Selbständige aufgrund des automatisch angewendeten Rabatts um 5 Prozentpunkte für jene unter dem 4/b-System, die mit ihren Beitragszahlungen auf dem Laufenden sind, d. h. die keine ausstehenden Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt (Sosyal Güvenlik Kurumu – SGK) schulden. Dieser Rabatt, der den Gesamtbeitragssatz effektiv von 34,5 auf 29,5 Prozent verringert, wird vom Schatz- und Finanzministerium finanziert und auf Langzeitversicherungen angewendet. Dieser Anreiz soll die fristgerechte Zahlung der Beiträge erleichtern und zugleich den Finanzdruck verringern. Für Jungunternehmer sind die Anreize noch höher, da die Beiträge von Personen zwischen 18 und 29 Jahren, die sich erstmals im 4/b-System anmelden, ein Jahr lang vom Schatzamt übernommen werden.
Bestätigtes Einkommen aus der Selbständigkeit in Finnland
Zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Angemessenheit insbesondere im Zusammenhang mit der Unterversicherung änderte eine 2022 in Finnland eingeführte Reform die Einkommensgrundlage zur Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge für Selbständige. Davor beruhten die Beiträge von 25,6 bzw. 24,1 Prozent auf dem selbsterklärten Jahreseinkommen, was die Arbeitnehmer oft zur Entscheidung für die niedrigere Beitragsklasse führte. Dies beeinträchtigte den Wert ihrer einkommensbezogenen Renten und anderer Einkommenstransfers wie Krankheits- und Familienleistungen (Kangas, 2022).
Zwar wird seit Januar 2023 der Beitragssatz beibehalten, jedoch auf das „bestätigte Einkommen aus der Selbständigkeit“ (YEL-Einkommen) angewendet. Dieser Betrag muss dem Geldwert des Arbeitsaufwands entsprechen, d. h. dem auszuzahlenden Lohn, wenn die Arbeit des Selbständigen von jemand anderem (Lohnempfänger) verrichtet würde (Finnish Centre for Pensions, 2023). Das YEL-Einkommen wird von den Rententrägern errechnet, die alle denselben Berechnungsmodus anwenden, und beruht auf dem medianen Lohn des jeweiligen Geschäftsfelds und dem Umsatz (ibid.). Dieser Ansatz bietet nach wie vor gewissen Spielraum für die Arbeitnehmer, da die Schätzung ermöglicht, dass das YEL-Einkommen unter die 30 Prozent des empfohlenen Werts fällt, wobei die Beitragspflichtigen zusätzliche Details zum Wert ihres Arbeitsaufwands vorlegen können, um Abweichungen vom allgemeinen Schätzwert zu rechtfertigen. Schließlich sieht die Reform eine regelmäßige Überprüfung des YEL-Einkommens alle drei Jahre für eine entsprechende Anpassung vor. Im Zuge der ersten zwei Überprüfungen kann der Rententräger insbesondere das bestätigte Jahreseinkommen um bis zu jeweils 4 000 EUR erhöhen, wonach der monatliche Rentenbeitrag nach jeder Überprüfung um höchstens 80 EUR zunehmen kann.
Besserer Zugang, erleichterte Deckung und Anpassung an neue Formen der Selbständigkeit
Über die gesetzliche Deckung sowie die Maßnahmen hinsichtlich Leistbarkeit, Angemessenheit und Nachhaltigkeit hinaus wurde die Ausweitung der sozialen Sicherheit für Selbständige durch Ungereimtheiten zwischen den administrativen Anforderungen und der Natur der Selbständigkeit und des Unternehmertums (IVSS, 2012) sowie durch die mangelnde Kenntnis der Sozialversicherungsdeckung unter den Selbständigen behindert. Laut den Leitlinien der IVSS über administrative Lösungen für die Deckungsausweitung ist es wichtig, dass die administrativen Instrumente und Mechanismen den speziellen Bedürfnissen der Zielgruppen angepasst sind (IVSS, 2022). Konkrete Lösungen müssen auch neue Formen der Selbständigkeit ansprechen, einschließlich etwa bei verschiedenen Plattformen gemeldete Arbeitnehmer, die auch ihr Einkommen daraus beziehen, oder Plattformbeschäftigte, die Onlinearbeit für ausländische Auftragnehmer verrichten. Für die Bewältigung dieser Herausforderungen haben die Länder die Anmeldung und Beitragszahlung vereinfacht, Verfahren mit anderen Organisationen vereinheitlicht, Sozialversicherungssysteme einschließlich eines leichten Zugangs gefördert und Besteuerungssysteme erarbeitet, die den neuen Formen der Selbständigkeit Rechnung tragen.
Mikrounternehmerstatus in Frankreich
Im Januar 2020 wurde das Sozialversicherungssystem für Selbständige (Régime social des indépendants – RSI) zur Vereinfachung der Verwaltung und Überprüfung der sozialen Sicherheit in das allgemeine Sozialversicherungssystem eingegliedert. Abgesehen von Arbeitslosenleistungen, von denen sie ausgeschlossen sind, und den geringeren Leistungen für Arbeitsunfälle und Behinderungen ist der Schutz für Selbständige mit dem für Arbeitnehmer vergleichbar. Für reguläre Selbständige und Mikrounternehmer, einem Status, der allen offensteht, die eine Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit anmelden, ist die Anmeldung verpflichtend. Die Einteilung als Mikrounternehmer erleichtert die Verfahren zur Gründung und Führung von Einzelunternehmen und ermöglicht den Arbeitnehmern gleichzeitig den Zugang zu einem vereinfachten Beitragssystem.
Als Mikrounternehmer sind die Arbeitnehmer von der Mehrwertsteuer ausgenommen und leisten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des monatlich oder vierteljährlich gemeldeten Umsatzes. Die Beitragssätze reichen je nach Tätigkeit (Handwerker, Kaufmann oder Freiberufler, etwa geistig-schöpferische, technische oder Betreuungsleistungen) von 6 bis 21,2 Prozent. Da die Beiträge auf dem gemeldeten Umsatz beruhen, wird der finanzielle Druck von den Arbeitnehmern genommen, die somit nur bei entsprechendem Einkommen zur Beitragsleistung verpflichtet sind. Gleichzeitig werden auch administrative Herausforderungen gemeistert, indem die notwendige Buchführung für Belege und Einkäufe unter Angabe der Zahlungsmethode reduziert wird. Im Einklang mit weiteren digitalen Neuerungen im Land (siehe Kasten 2) erfolgen die Erklärungen und Beitragszahlungen elektronisch über eine eigene Webseite bzw. mobile App. Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, ihre Sozialversicherungsbeiträge mit der Einzahlung der Einkommenssteuer zusammenzulegen. Zur Förderung und Nutzung dieser Webseite wurden große Anstrengungen unternommen.
Das vereinfachte Verfahren und die einkommensbezogenen Beiträge erleichtern die Teilnahme am Sozialversicherungssystem, obwohl dies langfristige Auswirkungen auf die Leistungen haben kann. Da das Altersrentensystem auf den angerechneten Quartalen beruht, kann das Modell „kein Umsatz, kein Beitrag“ den Arbeitnehmern das Erfüllen der Anforderungen erschweren. Zwar haben Selbständige die Möglichkeit zur Einzahlung von Grundbeiträgen in jedes System, doch dadurch fallen sie aus dem Mikrounternehmersystem in das herkömmliche System als Selbständige zurück und verlieren so den Anspruch auf erleichterte einheitliche Beitragszahlung.
Kasten 2. Digitale Innovationen für bessere Kenntnis und leichteren Zugang
Über eine vereinfachte Anmeldung und Beitragseinzahlung hinaus tragen digitale Innovationen zur Überwindung der geringen Kenntnis der Sozialversicherung bei. Webseiten mit anschaulicher Information über Leistungen und Verfahren sowie Tools zur Simulierung von Beiträgen schließen die Informationslücke und helfen Selbständigen bei der Erfüllung ihrer Sozialversicherungspflichten.
Mon-entreprise (Frankreich)
Das nationale Netzwerk zur Einzahlung von Sozialversicherungs- und Familienbeihilfebeiträgen URSSAF bietet Onlinefirmen Startberatung anhand eines Instruments zur Entscheidungsfindung an, bestehend aus einfachen, dynamischen Fragen sowie hilfreichen Funktionen von der Auswahl der Rechtsform bis zur Simulierung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Importass (Spanien)
Die Plattform Importass wurde zur Bereitstellung von Information und zur Erleichterung der Verfahren an jedem Gerät über einen öffentlichen, individuellen Bereich (persönlicher Bereich) geschaffen. Hier haben Versicherte Zugang in Realzeit zu ihrer persönlichen Information, Details zu ihrem Arbeitsleben und ihrem Sozialversicherungsstatus. Selbständige haben ferner Zugang zu einem Sonderbereich im Portal, in dem alle möglichen notwendigen Verfahren gebündelt sind. Der persönliche Bereich für diese Arbeitnehmer ist noch in Entwicklung.
Unternehmerkonto in Estland
Seit Januar 2019 können in Estland Selbständige mit einem Einkommen unter 40 000 EUR pro Kalenderjahr ein Unternehmerkonto (UK) eröffnen. Es ist als Mechanismus zur Einkommenserklärung von Einzelpersonen gedacht, die einer privaten oder juristischen Person Güter oder Dienstleistungen gegen Bezahlung bereitstellen. So vereinfacht das UK administrative Verfahren und ermöglicht Einzelpersonen die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit, ohne sich als Einzelkaufmann anmelden zu müssen, sowie die Buchführung und Rechnungsstellung. Durch die Erleichterung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Transaktionen für neue Selbständigkeitsformen unterstützt das Konto mehrere Einkommensquellen über die Abstimmung und Vernetzung zwischen der Estonian Tax & Customs Board (ETCB) und der Bank, die das Unternehmerkonto führt. Das individuelle Konto ermöglicht die automatische Beitragszahlung, wobei 20 Prozent des Einkommens bis zu 25 000 EUR bzw. 40 Prozent bei höheren Einkommen für Steuern und Sozialversicherung einbehalten wird (Schaubild 3). Vom gesamten einbehaltenen Betrag entfallen 60 Prozent auf Sozialabgaben, 36,4 Prozent auf die Einkommensteuer und 3,6 Prozent auf die gesetzliche Rente. Das Recht auf Krankenversicherung ist gesichert, sofern der Anteil der Sozialabgaben den Arbeitnehmern das Erfüllen der monatlichen Mindestsozialabgabepflicht (215,82 EUR im Jahr 2023) ermöglicht. Über ein eigenes Portal können Arbeitnehmer ihren Anspruch aufgrund ihres Kontostands einsehen.
Schaubild 3. Abbildung des Umsetzungsverfahrens für das Unternehmerkonto in Estland
Zwar ist das UK eine innovative Lösung bezüglich Besteuerung, vereinfachter Anmeldung und Übertragbarkeit, doch es hat auch seine Kehrseiten. Da die Mindestsozialabgabepflicht in allen Systemen gleich ist, erhöht sich durch den Umstand, dass das UK die einzige Quelle für die soziale Sicherheit ist, das notwendige monatliche Mindesteinkommen zur Erfüllung des Mindestwerts effektiv von 654 auf 1 798,50 EUR, da der Beitragssatz von 33 auf 12 Prozent (60 Prozent von 20 Prozent) fällt, wodurch das Einkommen am besten als Sozialversicherungszusatz, jedoch nicht als einzige Quelle dient. Insbesondere ist das UK mit Arbeitslosenleistungen unvereinbar, da das Führen eines offenen Kontos selbst ohne Meldung von Transaktionen die Anerkennung als „arbeitslos“ ausschließt, was den Inhaber zur Kontoschließung und späteren Beantragung von Leistungen zwingt. Dennoch ist das UK aufgrund des einfacheren Verfahrens und der Möglichkeit der Beitragsleistung aus verschiedenen Einkommensflüssen für Plattformbeschäftigte besonders geeignet.
Besteuerungssystem für Freiberufler in Serbien
Als eines der Länder mit dem höchsten Anteil an Online-Arbeitnehmern (Stephany et al., 2021) hat die serbische Steuerverwaltung 2022 ein neues Besteuerungssystem für Freiberufler eingeführt. Dieses gilt für natürliche Personen (ansässig wie nicht ansässig), die Einkommen erwerben aufgrund ihrer Arbeit in Serbien für juristische Personen, die bei der Lohnauszahlung keine Steuern und Beiträge im Land errechnen oder abführen. Aufgrund des Zuschnitts auf Freiberufler wird darin die Onlinearbeit anerkannt, wobei Maßnahmen für Einkommen umgesetzt wurden, welches über Webportale in Fremdwährung bezogen wird (NALED, 2023).
Seit Januar 2023 erklären Freiberufler ihr Einkommen vierteljährlich und können aus zwei Besteuerungsmodellen wählen: 20 Prozent mit normalisierten Ausgaben von 96 000 serbischen Dinar (RSD) (Modell A) oder 10 Prozent mit normalisierten Ausgaben von 57 900 RSD + 34 Prozent vom Bruttoeinkommen (Modell B) (ibid.). Der Beitragssatz für die Sozialversicherung (Renten- und Invalidenversicherung) bleibt bei beiden Modellen gleich (24 Prozent), wobei im Modell A – gedacht für jene, die ein niedrigeres Einkommen erwarten – geringere Einkommen als die normalisierten Ausgaben vom Beitrag ausgenommen sind, während nach Modell B ein Pflichtbeitrag von mindestens 25 218 RSD zu leisten ist. Die Gesundheitsversicherung ist in beiden Modellen verpflichtend, sofern der Arbeitnehmer dafür nicht bereits im Rahmen einer anderen Beschäftigungsform gemeldet ist.
Das neue System wird von Online-Tools zur Vereinfachung des Verfahrens begleitet, wobei ein Steuersimulator den Arbeitnehmern die Einschätzung der Beiträge und die entsprechende Modellwahl ermöglicht. Im Fall von Arbeitnehmern, die gemäß einer regelmäßigen Beschäftigung (bzw. aufgrund von geleisteten Zahlungen in ihrem Namen auf einer sonstigen Grundlage) bereits versichert sind, erhöht sich aufgrund der Beiträge als Freiberufler der persönliche Koeffizient für die Rentenbemessung und somit der zu erhaltende Leistungsbetrag bei entsprechender Erfüllung der Voraussetzungen. Durch die Beibehaltung beider Modelle und die Möglichkeit eines Wechsels nach Meldequartal ermöglicht das System den Arbeitnehmern eine Bewertung und Wahl des Steuersystems, das sich für ihr Einkommen und ihre erwünschten Sozialversicherungsansprüche am besten eignet. Diese Strategie ermöglicht auch das Wachstum selbständiger Tätigkeiten.
Schlussbemerkungen
In Europa und darüber hinaus ist die Sicherstellung einer vollständigen, angemessenen sozialen Sicherheit für Selbständige von grundlegender Bedeutung, sowohl aus Prinzip – in Erfüllung des Menschenrechts auf soziale Sicherheit – als auch als wesentlicher Bestandteil einer jeden Strategie zur Ausweitung der Deckung auf Arbeitnehmer in neuen Beschäftigungsformen einschließlich der Plattformarbeit. Trotz der historischen Führungsrolle der Region bei der Bereitstellung einer relativ umfassenden sozialen Sicherheit sowie der hohen generellen Deckung sind die Rechte der Selbständigen nach wie vor unvollständig und selbst innerhalb der Region unterschiedlich.
Vor diesem Hintergrund ist eine bessere Deckung der sozialen Sicherheit für Selbständige in den letzten Jahren eine Priorität in vielen europäischen Ländern geworden. Dabei umfassen bestimmte Schlüsselmechanismen die Ausweitung der Deckung auf neue Leistungen; verstärkte Leistbarkeit, Angemessenheit und Nachhaltigkeit; eine verbesserte Reaktionsfähigkeit der Verwaltungssysteme; sowie die Anpassung der Sozialversicherungs- und Einzahlungssysteme an die jüngsten Trends bezüglich der Struktur der selbständigen Arbeit. Ebenso ist es zu einer engen Verflechtung zwischen Maßnahmen der sozialen Sicherheit und weitreichenden Reformen des Besteuerungssystems für Selbständige gekommen.
Durch Wahrung des Grundsatzes des angemessenen und vergleichbaren Sozialschutzes für vergleichbare Arbeit gemäß Grundsatz 12 der europäischen Säule sozialer Rechte (Europäisches Parlament, Europäischer Rat und Europäische Kommission, 2017) können die Länder sicherstellen, dass die Entscheidung für den Eintritt und den Verbleib in der Selbstbeschäftigung eher von den wahrgenommenen Vorteilen des Selbständigendaseins – Autonomie, Flexibilität, Unternehmertum, Entwicklung von Kompetenzen – als von etwaigen (negativen) Folgen der Selbstbeschäftigung für den Arbeitnehmerschutz bestimmt wird. Das Erlangen einer vollständigen, angemessenen Deckung für Selbständige erfordert eine Kombination aus Instrumenten, die den Systemen eine bessere Bewältigung der Herausforderungen der Selbständigen ermöglicht und gleichzeitig sicherstellt, dass die maßgeschneiderten Ansätze stimmig, nachhaltig und mit den Rechten und Pflichten aller Arbeitnehmer vereinbar sind, um den zunehmend flexiblen beruflichen Karrieren Rechnung zu tragen.
Letzten Endes wird die Entwicklung inklusiverer, flexiblerer Systeme in Europa – die der Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Dynamik des Beschäftigungsstatus und der Einkommenslage Rechnung tragen – eine bessere Deckung nicht nur der Selbständigen, sondern auch der Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsformen ermöglichen.
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