Im August 2009 trat das Übereinkommen zur sozialen Sicherheit zwischen Belgien und Uruguay in Kraft. Dieses Übereinkommen erlaubt zum einen die Anrechnung von Beschäftigungszeiten zwischen den beiden Ländern, um Ansprüche auf Renten- und Hinterbliebenenleistungen auszulösen, und zum anderen die soziale Absicherung von Arbeitnehmern, die zeitweise Dienstleistungen im jeweiligen anderen Land erbringen. Die Vereinbarung sieht auch die Zahlung von Altersrenten und Pensionen außerhalb des Landes ohne Abzüge oder Rückbehalte vor und vereinfacht den Verwaltungsaufwand.
Das Übereinkommen wurde am 22. November 2006 in Montevideo unterzeichnet, am 18. Juni 2008 angenommen und von der belgischen Regierung am 12. Februar 2009 als Gesetz verkündet.
Was den Anwendungsbereich angeht, erstreckt sich das Übereinkommen auf die Bestimmungen der belgischen Gesetzgebung in folgenden Bereichen:
- Die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer und der Selbständigen;
- Die Invalidenversicherung der Arbeitnehmer, der Handelsmarine und der Selbständigen;
- Die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer;
- Das Sozialstatut der Selbständigen.
Auf die gleiche Weise erstreckt es sich auf die Gesetzgebung Uruguays in folgenden Bereichen:
- Beitragszahlungen für Renten und Pensionen in den Systemen im Umlageverfahren und solchen mit Kapitaldeckung;
- Leistungen für die Risiken Krankheit und Mutterschaft.
Das Übereinkommen gewährt Personen mit Wohnsitz oder Tätigkeit in einem der beiden Länder sowie Hinterbliebenen und Familienmitgliedern Deckung im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung. Dies gilt auch für den Fall einer Ausweitung der genannten Systeme auf neue Kategorien von Leistungsempfängern, es sei denn der die Gesetzgebung ändernde Staat regelt dies ausdrücklich anders.
In Einklang mit dieser Regelung unterliegen zeitweilig entsandte Arbeitnehmer (maximal 24 Monate) allein der Gesetzgebung des Staates, der sie normalerweise beschäftigt, d.h. sie werden so behandelt, als ob sie weiter auf seinem Territorium beschäftigt wären.
Das Übereinkommen ermöglicht es, die Beschäftigungszeiträume von Arbeitnehmern in beiden Staaten zu addieren.
Was die Höhe der Leistungen angeht, gilt folgende Regelung: Wenn der Antragsteller Anspruch auf diese hat, ohne dass die Notwendigkeit einer Kumulierung der Beitragszeiträume besteht, berechnet sich die Höhe der Leistung nach der Gesetzgebung des jeweiligen Landes. Wenn der/die Betreffende Beschäftigungszeiträume in beiden Ländern anrechnen lassen will, berechnen die betreffenden Institutionen die jeweiligen Beträge proportional zu den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen. In Fällen, in denen die erste Berechnungsform Anwendung findet, diese aber zu einem niedrigeren Betrag führt als die zweite, wird der Betrag ausgezahlt, der sich aus der Kumulierung ergibt.
Bezüglich der Verwaltungskooperation geht das Übereinkommen von dem Prinzip aus, dass die Träger sich gegenseitig und im wesentlichen kostenlos helfen. In diesem Sinne sind Gewinne aus Steuerbefreiungen und -erleichterungen und andere Kosten, die der Staat für Bescheinigungen vorsieht, analog auf den anderen Staat anzuwenden. Diese Dokumente sind somit auch von den Konformitätsbescheinigungen durch die diplomatischen Vertretungen ausgenommen. Zudem erlaubt das Übereinkommen den zuständigen Trägern, direkt miteinander zu kommunizieren.
Was die Zahlungen angeht, verpflichten sich die Staaten, die Renten und Hinterbliebenenleistungen den Bürgern des anderen Staates auf die gleiche Art und Weise zu gewähren, wie dies gegenüber den eigenen Bürgern geschieht.
Legislation date: 06.2008
Date d'entrée en vigueur GE: 08.2009