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Leistungskürzungen in der sozialen Sicherheit

Ab 1. Juli 2009 wurde eine Reihe von Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund der durch die weltweite Finanzkrise verursachten Haushaltsbeschränkungen gekürzt.

Leistungen für Familien mit Kindern

Die staatliche Familienbeihilfe wird für Kinder im Alter von einem bis 15 Jahren bzw. bis 19 Jahre gewährt, wenn das Kind studiert oder eine Berufsschule besucht. Diese Maßnahme tritt für nach dem 30. Juni 2009 geborene Kinder unmittelbar in Kraft. Für die vor dem 1. Juli 2009 geborenen Kinder gilt die Neuregelung ab 3. Mai 2010. Die bisherige gesetzliche Regelung sah eine Zahlung der staatlichen Familienbeihilfe vom Tage der Geburt bis zum Alter von 20 Jahren vor, wenn das Kind studierte oder in Berufsausbildung stand und nicht verheiratet war.

Vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 beträgt die monatliche staatliche Familienbeihilfe LVL 8 (EUR 11,50) pro Kind und hängt nicht mehr von der Zahl der Kinder in der Familie ab. Unter der bisherigen gesetzlichen Regelung schwankte die staatliche Familienbeihilfe je nach der Zahl der Kinder in der Familie wie folgt: LVL 8 (am 7. Juli 2009 entsprach dies rund EUR 11,50) für das erste Kind, LVL 9,60 (EUR 13,80) für das zweite Kind, LVL 12,80 (EUR 18,40) für das dritte, LVL 14,40 (EUR 20,71) für das vierte und alle weiteren Kinder.

Im April 2009 lag die Zahl der Empfänger der staatlichen Familienbeihilfe bei 382.123, wobei die durchschnittliche Leistung LVL 9,39 (EUR 13,50) betrug. Gegenüber 2001 ging die Zahl der Leistungsempfänger um 17 Prozent zurück, während sich der durchschnittliche Leistungsbetrag um 78 Prozent verringerte.

Elternbeihilfe

Die Elternbeihilfe, die 70 Prozent des durchschnittlichen versicherten Monatslohns entspricht, wurde für alle erwerbstätigen Eltern unabhängig vom Geburtsdatum des Kindes um die Hälfte gekürzt. Für die nach dem 3. Mai 2010 geborenen Kinder wird Elternbeihilfe nur gewährt, wenn der Elternteil Erziehungsurlaub genommen hat und bis zum ersten Geburtstag des Kindes nicht beschäftigt ist.

Krankengeld

Die Höchstdauer für den Bezug von Krankengeld ohne Unterbrechung wurde von 52 auf 26 Wochen reduziert, wobei die Gesamtdauer von Krankengeldleistungen innerhalb einer Dreijahresperiode 52 Wochen nicht überschreiten darf.

Arbeitslosengeld

Den neuen Bestimmungen zufolge muss der Versicherte mindestens neun der letzten 12 Monate Beiträge gezahlt haben bevor er den Arbeitsplatz verlor, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Die bisherige Regelung sah vor, dass in den letzten 18 Monaten mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt worden waren.

Die Leistungsdauer für Arbeitslosengeld wird für diejenigen, die unter der bisherigen Regelung nur auf einen kürzeren Zeitraum Anspruch hatten, auf neun Monate ausgedehnt. Für den zusätzlichen Leistungszeitraum ist ein monatlicher Pauschalbetrag von LVL 45 vorgesehen. Dieser Pauschalbetrag wird in den letzten 5 Monaten für Arbeitslose gezahlt, die zwischen einem und neun Jahren beschäftigt waren, bzw. in den letzten drei Monaten für Arbeitslose, die zwischen 10 und 19 Jahren erwerbstätig waren.

Rentenleistungen

Vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 werden die staatlichen Altersrenten und die von der Betriebszugehörigkeitsdauer abhängigen Rentenleistungen um 10 Prozent gekürzt, wobei erwerbstätige und selbständige Rentner nur 30 Prozent der entsprechenden Altersrente und der von der Betriebszugehörigkeitsdauer abhängigen Rentenleistung erhalten, mit Ausnahme bestimmter Arbeitnehmerkategorien wie Landwirte, Fischer, Bürger, die Lizenzgebühren erhalten, und Gemeindeverordnete, deren Renten nur um 10 Prozent gekürzt werden.
Vorruhestandsrenten werden sich für diejenigen, die vor dem 30. Juni 2009 in Rente gingen, um 30 Prozent verringern, und für jene, die ab dem 1. Juli 2009 in Rente gingen, um die Hälfte.
Wie bereits berichtet (siehe Eintrag Nr. 3960), ist die Auszahlung der Rente am Wohnsitz des Empfängers ab 1. August 2009 nicht mehr kostenlos. Es wird eine Gebühr von LVL 1,22 (USD 2,45) erhoben, wenn man diese Dienstleistung in Anspruch nimmt. Alternativ kann der/die Rentner(in) seine Leistung direkt beziehen, wenn er/sie beim Postamt ein Rentenkonto eröffnet.

Quelle: : http://www.apsf.ru; Ministry of Welfare of Latvia, http://www.lm.gov.lv/text/539; http://www.lm.gov.lv/news/id/1213; European Industrial Relations Observatory Online; http://www.eurofound.europa.eu/eiro/2009/06/articles/lv0906029i.htm

Date d'entrée en vigueur GE: 07.2009

Kategorie: Leistungen, Verwaltung
Zweig: Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Familie, Alter, Invalidität, Hinterbliebene
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