Am 1. April trat ein neues Gesetz in Kraft, das Arbeitgeber davon abhalten soll, bestimmte Vorruhestandsprogramme in Belgien zu nutzen, indem der Beitragssatz der beteiligten Arbeitgeber erhöht wurde. Zu den von dem neuen Gesetz betroffenen Programmen gehört die sogenannte „vertragliche Brückenrente", die für ältere Arbeitnehmer, die vor Erreichen des normalen Rentenalters von 65 Jahren entlassen werden, eine vom Arbeitgeber gezahlte Zulage zum Arbeitslosengeld darstellt (in den meisten Wirtschaftszweigen liegt das Mindestalter für den Bezug dieser Zulage bei 58 Jahren, unter besonderen Umständen können Arbeitnehmer aber bereits mit 50 Jahren einen entsprechenden Anspruch erhalten). Die Zulage wird bis zum Erreichen des normalen Rentenalters und des Eintritts des Altersrentenanspruchs im staatlichen System im Umlageverfahren gezahlt. Die Zahl der Jahre, die der Arbeitnehmer diese Zulage bezieht, zählen in diesem Rentensystem zudem als Arbeitsjahre.
Als die „vertragliche Brückenrente" und ähnliche Vorruhestandsprogramme in den siebziger und achtziger Jahren eingeführt wurden, wollte die Regierung damit Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer freimachen und gleichzeitig den älteren, die ihre Arbeitsplätze verlieren, ein anständiges Einkommen sichern. Vor allem aufgrund dieser großzügigen Vorruhestandsprogramme kam die Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) zu dem Schluss, dass die Erwerbstätigenquote älterer Arbeitnehmer in Belgien zu den niedrigsten unter den OECD-Mitgliedsländern gehört.
Das neue Gesetz ersetzt den Festbeitrag der Arbeitgeber zu diesem Vorruhestandsprogramm, der sank, wenn sich der Arbeitnehmer dem normalen Rentenalter näherte, durch einen Prozentsatz der Arbeitnehmerzulage (diese entspricht 50 Prozent der Differenz zwischen dem früheren Nettoeinkommen des Arbeitnehmers und dem Arbeitslosengeld). Der vom Arbeitgeber gezahlte Prozentsatz richtet sich nach dem Alter des Arbeitnehmers zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistungen zum ersten Mal bezogen werden: für Arbeitnehmer im Alter von 50 bis 51 Jahren tragen die Arbeitgeber 50 Prozent des monatlichen Bruttobetrags der Zulage bei, für ältere Arbeitnehmer verringert sich dieser Anteil auf 40 Prozent (Alter des Arbeitnehmers: 52-54 Jahre), 30 Prozent (55-57 Jahre), 20 Prozent (58-59 Jahre) und 10 Prozent (60 Jahre und älter). Der Beitragssatz kann von Fall zu Fall weiter gesenkt werden, wenn das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ist.
Neben diesen vom Arbeitgeber finanzierten Vorruhestandsleistungen können Arbeitnehmer eine Frührente aus dem staatlichen System im Umlageverfahren beziehen, wenn sie das 60. Lebensjahr erreichen und mindestens 35 Beitragsjahre nachweisen können (das Rentenalter für eine Vollrente liegt bei 65 Jahren und mindestens 45 Beitragsjahren). Der Arbeitnehmerbeitrag zum System liegt bei 7,5 Prozent des Verdienstes und der Arbeitgeberbeitrag bei 8,86 Prozent der Lohnsumme, wobei der Staat jährliche Subventionen gibt.
Quelle: Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008; OECD Economic Surveys of Belgium, 2007 and 2009; "Het Conventioneel Brugpensioen," Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening, 1 januari 2010; "Wijzigingen Brugpensioen vanaf 1 april 2010," Centrum voor Loonbeheer, 12 maart 2010; "Brugpensioen Duurder vanaf 1 april," Nieuwsblad.be, 30 maart 2010; "Aanvul. Vergoeding Brugpensioen, Toeslag Bovenop een WLH-Uitkering en Toeslag bij Tijdskredietuitk.," Acerta, 30 maart 2010.