IVSS
Soziale Sicherheit weltweit fördern und entwickeln.
Homepage / Beobachtungsstelle / Länderprofile / China, Volksrepublik / Reforms / Ausweitung der Deckung durch die Sozialversicherung auf Ausländer
Ausweitung der Deckung durch die Sozialversicherung auf Ausländer

Der im Oktober 2010 vom Nationalen Volkskongress verabschiedete und am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Artikel 97 des Sozialversicherungsgesetzes der Volksrepublik China schreibt vor, dass "ausländische Staatsangehörige, die im chinesischen Hoheitsgebiet angestellt sind, gemäß diesem Gesetz dem Sozialversicherungssystem beizutreten haben."

 

Am 6. September 2011 veröffentlichte das Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit (MHRSS) die "Einstweiligen Maßnahmen über den Beitritt zur Sozialversicherung von ausländischen, in China angestellten Staatsangehörigen" ("Einstweilige Maßnahmen"), das Ausländer dazu verpflichtet, zum 15. Oktober 2011 der Grundrenten-, Arbeitsunfall-, Arbeitslosen- und Mutterschaftsversicherung beizutreten. Das MHRSS hatte zuvor Anfang Juni die Öffentlichkeit nach ihrer Meinung zu einer Reihe vorgeschlagener Bestimmungen befragt.

 

Unter den Einstweiligen Maßnahmen müssen Arbeitgeber die Sozialversicherungsanmeldung für ausländische Arbeitskräfte innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Arbeitserlaubnis für den ausländischen Arbeitnehmender ausfüllen. Sowohl der Arbeitgeber als auch die ausländischen Arbeitskräfte müssen gemäß den entsprechenden Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

 

Als in China angestellte Ausländer werden Personen ohne chinesische Staatsbürgerschaft eingestuft, die legal in China angestellt sind und eine Dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer (Permanent Residence Certificate for Foreigners) erhalten haben sowie eine gültige Arbeitserlaubnis, beispielsweise eine Arbeitserlaubnis für Ausländer (Employment Permit for Foreigners), die Bescheinigung als ausländischer Experte (Certificate of Foreign Experts) oder die Bescheinigung als ständiger ausländischer Korrespondent (Certificate of Permanent Foreign Correspondent).

 

Das individuelle Sozialversicherungskonto von Ausländern, die China vor dem Erreichen des Rentenalters verlassen, wird zurückbehalten, und die Beitragsjahre werden bei einer Wiederaufnahme der Arbeit in China weiter angesammelt. Mit einem persönlichen, schriftlichen Gesuch um Beendigung der Sozialversicherungsbeziehung kann der Antragsteller jedoch seinen Individualkontobetrag als Pauschalbetrag zurückerhalten, die Arbeitgeberbeiträge gehen dagegen in den lokalen Pooling-Fonds. Die Ansparungen auf dem Individualkonto können beim Tod des ausländischen Arbeitnehmers vererbt werden.

 

Ausländer, die außerhalb von China monatliche Sozialleistungen beziehen, müssen der Sozialversicherungsanstalt, welche die Leistungen auszahlt, jährlich eine von der chinesischen Botschaft/vom chinesischen Konsulat ausgestellte Lebensbescheinigung einreichen oder eine Bescheinigung, die vom zuständigen Notariat in ihrem Wohnsitzland beurkundet und von der Botschaft/vom Konsulat Chinas beglaubigt wurde. Die Sozialversicherungsanstalten erstellen sowohl für chinesische Staatsbürger als auch für ausländische Arbeitskräfte Sozialversicherungsnummern und -ausweise.

 

Bei ausländischen Arbeitskräften, die Staatsbürger eines Landes sind, das mit China ein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet hat, wird der Beitritt gemäß dem entsprechenden Abkommen gehandhabt. Bis heute haben lediglich Deutschland und die Republik Korea solch ein bilaterales Abkommen mit China unterzeichnet.

 

Laut offiziellen Statistiken lebten Ende 2010 rund 600.000 Ausländer in Festlandchina, 231.700 von ihnen besaßen eine Arbeitserlaubnis. Zwar verbessern die Einstweiligen Maßnahmen den Sozialschutz für ausländische Arbeitskräfte, sie erhöhen aber auch die finanzielle Belastung für diese Arbeitskräfte und ihre Arbeitgeber in China und werden zu einer steigenden Nachfrage nach bi- und multilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit führen.

Quelle:  

http://www.chinadaily.com.cn/china/2011-06/29/content_12797988.htm; http://www.china-briefing.com/news/2011/09/13/foreigner-participation-in-chinas-social-insurance-system-now-mandatory.html; http://www.jdsupra.com/post/documentViewer.aspx?fid=d1bf3c19-4157-471b-a1bd-3599921d12f9; http://www.mohrss.gov.cn/page.do?pa=402880202405002801240882b84702d7&guid=53d6746e1a154e9d848020051c118795&og=4028802023e4c2330123e9a140f60ad7

 (in Chinese only)

Datum der Gesetzgebung: 10.2010

Datum des Inkrafttretens: 07.2011

Kategorie: Geltungsbereich
Zweig: Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Arbeitslosigkeit, Alter, Invalidität, Hinterbliebene
Zurück

News

Afrika: Gefahren am Arbeitsplatz meistern
IVSS, 29.04.2013 | News
Technisches Seminar über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten