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Flexibilisierung der Voraussetzungen für einen Altersrentenanspruch
Land: Uruguay

Im Juli 2009 trat in Uruguay das Gesetz 18 395 in Kraft, dass flexiblere Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente schafft. Das neue Gesetz ändert einige der im Gesetz 16 713 (seit April 1996 in Kraft), vorgesehenen Voraussetzungen; letzteres regelt das Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen-Vorsorgesystem, das auf einem gemischten Ansatz beruht, der das sich auf die Solidarität zwischen den Generationen stützende Umlageverfahren beibehält und gleichzeitig ein auf individuellen Sparkonten beruhendes System der Kapitaldeckung einführt.

Das Gesetz 18 395 übernimmt das gemischte System und führt eine Reihe von Anpassungen ein, welche die Anspruchsvoraussetzungen für Alters- und Invalidenrenten flexibler gestalten, indem sie insbesondere die Situation von Frauen mit Kindern und Arbeitslosen, die das 58. Lebensjahr erreicht haben, berücksichtigen.

Was die normalen Altersrenten angeht, verringert das Gesetz 18 395 die für den Eintritt in den Ruhestand erforderlichen Mindestzeitraum der Erwerbstätigkeit von 35 auf 30 Jahre, wobei die Altersgrenze (60 Jahre für Männer und Frauen) bestehen bleibt.

Für Frauen wird zusätzlich ein Arbeitsjahr pro Kind anerkannt, unabhängig davon, ob es sich um ein leibliches oder adoptiertes Kind handelt, wobei die Obergrenze bei fünf Kindern liegt. Damit können fehlende Arbeitsjahre ausgeglichen oder die Höhe der Rente verbessert werden.

Für diejenigen, die mehr als 30 Arbeitsjahre nachweisen können, erhöht sich die Grundaltersrente um 1 Prozent für jedes zusätzliche Jahr bis zu einer Obergrenze von 35 Jahren.

Im Falle der in fortgeschrittenem Alter zu zahlenden Renten ist eine Staffelung der Rentenzugangsberechtigung vorgesehen, die einen Rentenbezug mit 65 Jahren ermöglicht. Diese Staffelung beruht auf einem Gleichgewicht zwischen Alters- und Dienstjahren:
- 70 Alters- und 15 Dienstjahre, wie bereits im Gesetz 16 713 vorgesehen;
- 69 Alters- und 17 Dienstjahre ab Juli 2009;
- 68 Alters- und 19 Dienstjahre ab Juli 2009;
- 67 Alters- und 21 Dienstjahre ab Januar 2010;
- 66 Alters- und 23 Dienstjahre ab Januar 2010;
- 65 Alters- und 25 Dienstjahre ab Januar 2010.

Das Gesetz 18 395 ändert auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit und die im Übergang gezahlte Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit. In beiden Fällen wurde die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit in den der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vorausgehenden sechs Monaten aufgehoben, so dass jetzt die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Erwerbstätigkeit eingetreten sein muss. Die anderen Voraussetzungen bleiben gültig und es kommt eine neue hinzu: der Antragsteller für eine Leistung muss im Zeitraum zwischen der Beendigung der Erwerbstätigkeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit seinen Wohnsitz in Uruguay gehabt haben.

Im Ergebnis schafft das Gesetz 18 395 die Grundlage für die Gewährung einer Rente wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

- bei vollständiger und dauerhafter Unfähigkeit, jegliche Form von Arbeit zu verrichten, die sich während der Tätigkeit oder im Zeitraum der zu entschädigenden Erwerbsunfähgkeit ergeben hat, unabhängig von der Ursache und immer dann, wenn nicht weniger als zwei Dienstjahre anerkannt wurden. Zuvor war eine Tätigkeit in den sechs der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Monaten erforderlich. Für Arbeitnehmer, die nicht älter als 25 Jahre sind, ist nur die Anerkennung einer mindestens sechsmonatigen Dienstzeit (an Stelle von zwei Jahren) erforderlich.

- bei einer durch die oder während der Arbeit verursachten vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit.
- bei vollständiger und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, die seit der Beendigung der Arbeitstätigkeit oder des Ablaufs des Zeitraums der zu entschädigenden Nichterwerbstätigkeit eingetreten ist, unabhängig von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit, wenn mindestens zehn Dienstjahre anerkannt wurden, der Versicherte seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben seinen Wohnsitz immer im Lande hatte und keine andere Rente oder Pension bezog, mit Ausnahme einer Leistung aus dem Rentensystem mit Individualkonten. Zuvor wurde die Arbeitsunfähigkeit nur anerkannt, wenn sie zwei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit oder Ablauf der zu entschädigenden Nichterwerbstätigkeit eintrat.

Schließlich führt das Gesetz 18 395 eine besondere Beihilfe bei einer zu entschädigenden Nichterwerbstätigkeit (Subsidio especial de inactividad compensada) ein, die Arbeitslose unter 58 Jahren und mit mehr als 28 anerkannten Dienstjahren schützen soll.

Da es sich bei dieser Leistung um eine Beihilfe handelt, muss der Leistungsempfänger Grundbeiträge für diese entrichten und der Leistungszeitraum wird auf die Rente angerechnet.

Dabei ist zu beachten, dass Personen in dieser Situation nahe daran sind, die Voraussetzungen für eine Rente zu erfüllen, die Arbeitslosigkeit für sie aber ein Hindernis darstellt und ihr Alter die Beschäftigungssuche erschwert. Diese Leistung soll somit den Betreffenden in diesem Zeitraum helfen, der bis zu zwei Jahre dauern kann bzw. bis zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem der Betreffende die Voraussetzungen für eine Rente oder den Ruhestand erfüllt. Erhält die betreffende Person die Beihilfe über den maximalen Zeitraum hinweg, erfüllt diese anschließend die gesetzlichen Voraussetzungen für eine herkömmliche Rente.

Quelle: http://www.parlamento.gub.uy/leyes/AccesoTextoLey.asp?Ley=18395; http://www.parlamento.gub.uy/leyes/AccesoTextoLey.asp?Ley=16713

Referenz: Ley 18.395: "BENEFICIOS JUBILATORIOS: FLEXIBILIZACIÓN DE LAS CONDICIONES DE ACCESO"; Ley 16.713: "SEGURIDAD SOCIAL: CREASE EL SISTEMA PREVISIONAL QUE SE BASA EN EL PRINCIPIO DE UNIVERSALIDAD".

Legislation date: 08.2008

Date d'entrée en vigueur GE: 07.2009

Kategorie: Leistungen
Zweig: Alter, Invalidität, Hinterbliebene
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